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kir. 4553.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1856., betreffend die erleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen
im Kreise Preuß. Holland: 1) von Preuß. Holland bis zur Mohrungener
Kreisgrenze in der Richtung auf Liebstadt, mit einer Zweig-Chaussee, welche
bei Behlenhof nach dem Bahnhofe Schlobitten abführt; 2) von Mühl-
hausen nach dem dortigen Bahnhose und von dort bis zur Kreiegrenze
zwischen Baarden und Schlodien; 3) von der Elbing-Preuß. Holländer
Chaussee zwischen Preuß. Holland und Schönwiese bis zur Grenze des
Kreises Mohrungen, in der Richtung auf Saalfeld; 4) von Preuß. Hol-
land nach Schönau.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Preuß. Holland, im Regierungsbezirk Königsberg, beabsichtigten Bau der
Chausseen: 1) von Preuß. Holland über Koppeln, Behlenhof, Bardehnen,
Goettchendorf und Sommerfeld bis zur Mohrungener Kreisgrenze in der Rich-
tung auf Liebstadt, mit einer Zweig-Chaussee, welche bei Behlenhof nach dem
Bahnhofe Schlobitten abführt; 2) von der Stadt Mühlhausen nach dortigem
Bahnhof und von dort über Herrendorf, Neumark, Fürstenau und Deutschen-
dorf bis zur Kreisgrenze zwischen Baarden und Schlodien; 3) von der El-
bing-Preuß. Holländer Chaussee zwischen Preuß. Holland und Schönwiese über
Weeskenhof, Crossen, Neu-Kußfeld, Hirschfeld, Klein-Marwitz, Reichenbach und
Rossitten bis zur Grenze des Kreises Mohrungen, in der Richtung auf Saal-
feld; 4) von Preuß. Holland nach Schönau, genehmigt habe, besiimme Ich
hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Un-
terhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen.
Zugleich will Ich dem Kreise Preuß. Holland gegen Uebernahme der künf-
tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Siaszz-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref-
fenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 23. Oktober 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heypdt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisier.
(Nr. 4554.)