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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 60.—
(Nr. 4557.) Statut des Soldiner Entwässerungsverbandes. Vom 13. Oktober 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1853. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
g. 1.
Unter der Benennung: „Soldiner Entwässerungsverband“ wird eine Ge= Vildung und
nossenschaft mit Korporationsrechten gebilder, welche die Ausführung und Un= 8e Ver-
terhaltung von Entwässerungsanlagen zum Zweck hat. Der Verband hat sei-
nen Gerichtsstand bei dem Kreisgericht zu Soldin. Genossen des Verbandes
sind alle Gemeinden, Gutsherrschaften und andere Grundbesitzer, welche Vor-
theil haben von den Anlagen desselben.
G. 2.
Zweck des Verbandes ist:
a) den Mietzelfluß oberhalb der kleinen Mietzelmühle und die im Seiten-
thale desselben gelegenen Seen, nämlich den kleinen und den langen
Lentzsee, ferner den Soldiner See und die in diesen abwässernden Seen
bis hinauf zum Dobberphul-Schildberger See, bis zum Klopp-See, zum
annSer, zum Haus-See bei Adamsdorf und zum Klietz-See bei
Rehnitz,
b) den Ziethen-See bei Hohenziethen, "
die Seen zwischen Chursdorf, Deetz und Dieckow,
d) den Rockin-See
um mehrere Fuß gegen den bisherigen gewöhnlichen Wasserspiegel, und soweit
es zur Vorfluth für die anliegenden Grundstücke erforderlich oder zur Abtrock-
nung von flachem Seegrund nutzbringend ist, zu senken.
Jahrgang 1856. (Nr. 4557.) 124 Nach
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1855.