Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Nach dem von dem Wasserbau-Inspektor Beuck im September und 
Oktober 1855. entworfenen Meliorationsplane, so wie derselbe bei der Super- 
revisson genehmigt ist, hat der Verband die erforderlichen Anlagen auszufüh- 
ren und zu unterhalten. 
Abänderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der Ausführung 
nothwendig erscheinen, dürfen mit Genehmigung des Ministeriums für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Diejenigen Grundslucke, welche bei der Vorfluth für das Mietzelthal 
und für die unter a. genannten Seen betheiligt sind, werden für die erste An- 
lage als eine gemeinschaftliche Beitragsgruppe (Hauptgruppe) betrachtet. 
Die ersten Anlagekoslen, welche erforderlich sind zur Vorfluth der unter 
b. c. d. genannten Seen, sind von den dabei Betheiligten besonders zu tragen, 
soweit es jede dieser drei Nebengruppen betrifft. 
Für die demnächstige Unterhaltung der Anlagen hört die Trennung nach 
Meliorationsgruppen auf. Die gemeinschaftliche Unterhaltung durch den Ver- 
band soll sich nach planmaßiger Ausführung der Anlagen auch auf den Gra- 
benzug ausdehnen, durch welchen der Bandin-See mit dem Lippehner Wendel- 
See in Verbindung steht. 
H. 3. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und uͤber die Grund- 
stuͤcke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu fuͤh- 
ren und vom Vorstande festzustellen. 
Die darin vorkommenden Veranderungen werden dem Vorstande bei der 
jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
9. 4. 
Jeder Grundbesitzer der zum Verbande gehbrigen Ortschaften hat das 
Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Haupt- 
abwässerungszüge des Verbandes zu verlangen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraben ist Sache der dabei 
besonders Betheiligten. Ist die Zuleitung nur durch Zusammenwirken mehrerer 
Grundbesitzer ausführbar, so hat der Verband dieselbe zu vermitteln und ns- 
thigenfalls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem 
der Pan dazu vom Ministerium für die landwirkhschaftlichen Angelegenheiten 
nach Anhörung der Betheiligten festgestellt worden ist. 
Der Verband übernimmt ferner die Vermittelung für unterirdische Ent- 
wässerungen, welche nur durch Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer aus- 
führbar sind. Der Verband hat die in diesem Paragraphen genannten Neben- 
anlagen durch seine Organe zu beaufsichtigen und, soweit erforderlich, in regel- 
mäßige Schau zu nehmen. 
S. 5. 
Innerhalb des gesammten planmäßigen Entwässerungsgebiets darf das 
Wasser
	        
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