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Wasser der Seen und Hauptabzugsgraͤben nur, unbeschadet des im Meliora-
tionsplane vorgesehenen Entwässerungszwecks, zeitweise aufgestaut oder abgelei-
tet werden. er Verband übt die Kontrole hierüber aus. Er hat in Streit-
fallen zu entscheiden und seine Entscheidung in Vollzug zu setzen, vorbehalklich
der Beschwerde an die Regierung zu Frankfurt.
K. 6.
Bei dem bereits erfolgten Eingehen der Mühlenstaue der Glasower Erbropri
Mühle, der Lippehner Malzmühle und der Adamsdorfer Mühle bewendet es. tlonörocht.
Der Verband ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Meliorations-=
plans erforderlich ist:
a) die Aufhebung oder Veränderung anderer Mühlenstamverke, und
b) die Abtretung des erforderlichen Grund und Bodens, die Einrämmung
einer Servirut oder die vorübergehende Benutzung von Grundsiücken
gegen Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Novem-
ber 1811. (Gesetz-Sammlung von 1811. . 352.) zu verlangen.
Die Genossen des Verbandes haben den erforderlichen Grund und Bo-
den zur Regulirung der Entwässerungszüge unentgeltlich herzugeben, wogegen
ihnen die Benutzung der Böschungen verbleibt und das etwa verlassene Fluß-
bett innerhalb ihrer Grenzen zufllt.
Sollte aus dieser Bestimmung in einzelnen Fällen wegen geringer Be-
theiligung an den Vortheilen der Melioration eine offenbare Härte hervorgehen,
so ist eine billige Entschädigung zu gewähren, worüber im Mangel der Eini-
gung. Kleichfalls schiedsrichterliches Verfahren nach dem genannten Gesetze
artfindet.
S. 7.
Die bestehenden Brücken auf den Entwässerungszügen sind, nachdem sie Srüce.
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen im normalmäßigen
Zustande zu erhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag.
S. 8.
Die Genossen des Verbandes und das Verhältniß ihrer Beitragspflicht gatastel.
zur ersien Anlage sind durch das Anlagekataster festzustellen, welches der Re-
gierungskommissarius entwirft. Das Verhältnit des Vortheils an der Melio-
ration bildet den Maaßstab dabei.
Die Beiträge zur Unterhaltung der Anlagen sind durch das vom Re-
gierungskommissarius aufzustellende Unterhaltungskataster festzustellen und darin
auf die Gemeinden, Gutsherrschaften und andere Grundbesitzer der betheiligten
Ortschaften mit Berücksichtigung des Verhältnisses der Anlagebeiträge und der
bisherigen Unterhaltungslast und möglichst in Uebereinstimmung mit dem bis-
herigen Beitragsfuß bei Unterhaltung der Gräben zu repartiren.
(Nr. 4557.) 1245 Der