Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

An den vom Verbande zu unterhaltenden Hauptentwässerungszügen 
müssen drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und 
mit dem Weidevieh verschont bleiben. Auch Bäume und Hecken dürfen auf 
dieser Fläche nicht geduldet werden. Bei der Räumung müssen die Eigenthu- 
mer der angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen da- 
gegen zufällt, aufnehmen und binnen vier Wochen nach der Rumg — wenn 
aber die Räumung vor der Erndte geschieht, binnen vier Wochen nach der 
Erndte — bis auf Eine Ruthe Entfernung von dem Borde wegschaffen. Aus 
besonderen Gründen kann der Direktor diese Frist abändern. Ausnahmen von 
den Besiimmungen dieses Paragraphen können in einzelnen Fällen vom Vor- 
stande des Verbandes mit Genehmigung der Regierung gestattet werden. 
S. 12. 
Der Verband steht unter der Aufsicht der Regierung zu Frankfurt als 
Landespolizeibehörde und in höherer Instanz des Ministeriums für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten. Die Regierung hat darauf zu halten, daß 
die Bestimmungen des Statuts beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und 
erhalten und die etwaigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Vorstandes und des Direktors, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und einge- 
schlagen isi, und setzt ihre Entscheidung nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug. 
Die Regierung ist befugt, von der Verwaltung des Verbandes jederzeit 
Kenntnitß u nehmen, nach Anhrung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung 
für den Verband zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 
1850. über die Polizeiverwaltung die nöthigen Polizeiverordnungen zu erlassen 
#un Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beaufsichtigenden 
Anlagen. 
K. 13. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande 
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
halts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regie- 
rung nach Anhörung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken oder stellt die außerordentlichen Ausgaben fest und verfügt die 
Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entscheidung steht dem 
Vorstande innerhalb zehn Tagen die Berufung an das Ministerium für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
g. 14. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver- 
(#rr 4557.) bandes 
Beschränkun- 
gen der Adja- 
zenten. 
Aufsichtsrecht 
der Staatsbe- 
börde.
	        
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