Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil werden und 
etwaige Beschwerden daruͤber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
S. 15. 
(orstan des Die Repraͤsentation des Verbandes wird durch einen Vorstand gebildet, 
welcher aus dem Schandirektor als Vorsitzenden und aus zehn Repräsentanten 
der Verbandsgenossen besteht. 
In der Regel soll der jedesmalige Landrath des Soldiner Kreises zu- 
gleich Schaudirektor und der amtliche Vertreter des Landrathes dessen Stell- 
vertreter beim Verbande sein; jedoch bleibt es der Regierung zu Frankfurt un- 
benommen, zeitweise einen anderen Schaudirektor oder Vertrerer desselben zu 
ernennen. 
Die Repräsentanten werden durch absolute Stimmenmehrheit in Wahl- 
versammlungen gewählt, an welchen die Vorsteher der Gemeinden und die Be- 
sitzer der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden — und zwar 
die letzteren entweder persönlich oder durch Bevollmachtigte, resp. ihre gesetzlichen 
Vertreter — Theil nehmen. 
Die Betheiligung an der Melioration mit einer Fläche bis zu fünfhun- 
dert Morgen giebt Eine Stimme, mit mehr als fünfhundert Morgen giebt 
zwei, mit mehr als funfzehnhundert Morgen giebt drei, mit mehr als zwei- 
tausend fünfbundert Morgen giebt vier Stimmen, und so fort. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Es treten hiernach zu Wahlversammlungen zusammen: 
a) die Betheiligten der Haupt-Meliorationsgruppe (F. 2. itt. a.), Behufs 
der Wahl von vier Repräsentanten; 
b) die Betheiligten der Meliorationsgruppe des Ziethen-Sees (Litt. b. a. a. O.), 
desgleichen von zwei Repräsentanten; 
c) die Betheiligten der Meliorationsgruppe zwischen Chursdorf, Deetz und 
Dieckow (Lilt. c. a. a. O.), desgleichen von zwei Repräsenranten; 
d) die Betheiligten der Meliorationsgruppe des Nochn-Sees (Litt. d. a. d. O.), 
desgleichen von zwei Repräsentanten. 
Für jeden Repräsentanten wird zugleich ein Stellvertreter gewählt. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus 
und wird durch Neuwahl ersetzt. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Die Regierung zu Frankfurk ernennt die Wahlkommissarien und stellt 
die Wahlliste fest. Bei später etwa hervortretendem Bedürfniß kann auf An- 
trag des Vorslandes der Wahlmodus von der Regierung zu Frankfurt unter 
Genehmigung des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
anderweit regulirt werden. Die Prüfung der Wahlen steht dem Vorstande 
selbst zu. Im Uebrigen finden bei dem Pahlverfabren, sowie in Betreff der 
Verpflichtung zur Annahme der Wahl, die Vorschriften über Gemeindewahlen 
anglogische Anwendung. 
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