Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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b) zu Anleihen; 
) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes. 
g. 1 8. 
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre 
mindestens einmal im Monat Mai. Die Art und Weise der Zusammenberu- 
fung wird vom Vorstande ein= für allemal festgesetzt. Die Zusammenberufung 
erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme drin- 
gender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie Tage vorher stattfinden. 
F. 19. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des 
Verbandes nicht gebunden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge- 
faßt. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Bei Srimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann nur beschließen: 
a) in allgemeinen Angelegenheiten, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie- 
der mit Einschluß des Vorsitzenden, 
b) in Angelegenheiten einzelner Wahlbezirke, wenn außer dem Vorsitzenden 
zwei Repräsentanten des Wahlbezirks oder deren Stellvertreter zugegen sind. 
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur 
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in 
genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenbe- 
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
g. 20. 
An Verhandlungen uͤber Rechte und Pflichten des Verbandes darf der- 
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wider- 
spruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stellver- 
treter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vor- 
sitzende oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die 
Regierung für die Wahrung der Interessen des Verbandes zu sorgen und 
nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
S. 21. 
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. « 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern un- 
terzeichnet. 
K. 22. 
Direktor des Der Direktor des Verbandes führt die Gesammtverwaltung und hand- 
Verhandes. habt die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu 
beauf-
	        
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