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g. 25.
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausfuͤhrung der die
Unterhaltung der Sozietaͤtsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf
Beschluß des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich
zu verpflichten.
Der Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen bis zur
Hoͤhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch die Aus-
übung der Amtsverrichtungen vorlaufig untersagen.
G. 26.
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen
Uebertretungen die Strafe — bis zu fünf Thaler Geldbuße oder drei Tage
Gefaͤngniß — vorläufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1832. Die
vom Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, fesigesetzten Geldstrafen fließen
zur Sozietätskasse.
g. 27.
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rück-
sichtlich ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bausach-
verständigen, so oft es erforderlich, zu revidiren. Bei neuen Anlagen und
größeren Unterhaltungsarbeiten hat der Oirektor durch einen solchen Bausach-
verständigen den Anschlag vorher fertigen und die Ausführung inspiziren und
abnehmen zu lassen.
C. 28.
Zur Führung der Kassengeschäfte engagirt der Vorsiand einen Rendan-
ten, welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Ver-
sammlung des Vorstandes verpflichtet wird.
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnah-
men und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen. Die Jahresrech=
mung pro Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden zu übergeben,
welcher dieselbe durch einen Rechnungsverständigen und augerdem selbst und
durch ein vom Vorstande alljährlich hiefür zu bezeichnendes Mitglied der Vor-
prüfung unterwirft. Behufs Vorlegung in der ordentlichen Jahresversamm-
lung des Vorstandes und vierzehn Tage vor derselben sind Etat und Jahres-
rechnung im landräthlichen Büreau zu Soldin zur Einsicht jedes Mitgliedes
des Verbandes offen zu legen.
S. 29.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehren-
posten.