— 956 —
(Nr. 4558.) Statut für den Verband zur Regulirung der unteren Ehle im Regierungobezirk
Magdeburg. Vom 13. Oktober 1850.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 1c. 2c.
verordnen, Behufs Verbesserung der Vorfluth im Ehlethal des I. Jerichow-
schen Kreises, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2.
des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853.
S. 182.), was folgt:
. 1.
Um die im Flußgebiete der Ehle im I. Ferichowschen Kreise von dem
sogenannren Gersienberge unrerhalb der neuen Mühle bis zum Biederitzer See
belegenen Grundstücke gegen unzeitige Ueberschwemmungen der Ehle zu schützen
und besser zu entwässern, werden die Eigenrhümer dieser Grundstücke zu einer
Genossenschaft unter dem Namen:
„Verband zur Regulirung der unteren Ehle“
vereinigt. Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Königlichen Stadt-
und Kreisgericht in Magdeburg.
g. 2.
Dem Verbande liegt ob, nach dem von dem Wasserbau-Inspektor Hirsch-
berg unterm 1. Juli 1J55. entworfenen Meliorationsplanc, so wie derselbe bei
der höheren Prufung festgesiellt i#si:
1) die Ehle vom Gersienberg bis zum Biederitzer See unkerhalb der Frie-
drich-Wilhelmsbrücke durch Herstellung eines regelmäßigen und ausrei-
chenden Profils, unrer gleichmäßiger Vertheilung des Gefälles und Durch-
siechung der schädlichsien Krummungen, zu reguliren;
2) zur Verhürung des Austrelens der Ehle während der Begetationsperiode
Sommerdämme mit den erforderlichen Ourchlässen herzusiellen, und zwar:
a) auf dem linken llfer vom Gerstenberg bis zu dem Polderdeich bei
Gübs, sowie durch einige Schlenken oberhalb des Gerstenbergs,
h) auf dem rechten llfer von dem Forsthause Clus abwärts 2
Ruthen.
g. 3.
Die Kosien der Herstellung der Anlagen werden von den Genossen des
Verbandes durch Geldbeiträge gach Verhaͤltniß des durch die Melioration ab-
zuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils nach Maaßgabe der
Kataster aufgebracht, und zwar:
4) die