Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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c) soweit Acker und Wiese durch Erdaufwuͤrfe ungenuͤgend geschuͤtzt sind, 
zu einem Drittheil, 
4) der dem Elbrückstan ausgesetzten Grundstücke zu einem Viertheil, 
a) der durch ihre besondere Lage geringen Vorkheil von der Regulirung 
genießenden Grundstücke zu einem Achttheil 
heranzuziehen ist. 
Nach diesen Grundsätzen sind die Kataster bereits von dem Regulirungs- 
Kommissarius entworfen und können danach sogleich Beiträge ausgeschrieben 
werden, vorbehaltlich spaterer Ausgleichung. 
Behufs der definitiven Feststellung der Kataster sind dieselben den Vor- 
ständen der betheiligten Gemeinden, sowie den Besitzern der Rittergüter, Ver- 
tretern der fiskalischen Stationen und Stiftungen ertraktweise mitzutheilen und 
ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchemliche Frist bekannt zu machen, inner- 
halb welcher die Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen 
und dem Regulirungskommissar eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem 
letzteren angebracht werden können. Die eingehenden Beschwerden, welche 
auch gegen die vorstehend angegebenen Grundsätze der Klassenstellung gerichtet 
werden können, sind im Wege des schiedsrichterlichen Verfahrens nach Maaß- 
gabe der angezogenen Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1811. 
zu erledigen. 
Den Schiedsrichtern wird erforderlichenfalls ein vereidigter Feldmesser 
oder ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet. 
Diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerde- 
führer. 
Nach erfolgter Feststellung der Kataster sind dieselben von der Regierung 
auszufertigen und dem Vorstande des Verbandes zuzusenden. Auf Grund der 
Kataster werden die Heberollen aufgestellt. 
S. 6. 
An der Spitze des Verbandes steht der Direktor. Derselbe führt die 
Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschlüssen des 
Vorstandes und vertritt den Verband in allen Angelegenheiten, auch dritten 
Personen und Behörden gegenüber, i und außer Gericht, wenn es nöthig 
werden sollte. Er hat insbesondere: 
a) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu- 
migen event. durch administrative Exekurion einzuziehen, die Zahlungen 
auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
b) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden dessel- 
ben zu unterzeichnen. 
Zeitiger Direktor ist der Besitzer des Ritterguts Koͤnigsborn, der Lan- 
des-Oekonomierath Nathusius. Der Regierung bleibt es uͤberlassen, bei etwai- 
ger Vakanz nach Anhoͤrung des Vorsiandes einen anderen Direktor zu er- 
nennen. 
Der
	        
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