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Der Direktor bekleidet ein Ehrenamt. In Abwesenheit und sonstigen
Behinderungsfaͤllen des Direktors hat derselbe seine Vertretung zu bestimmen.
g. 7.
Der Vorstand des Verbandes besieht außer dem Oirektor als Vor-
sitzenden aus sechs Deputirten der hauptbetheiligten Grundbesitzer:
1) einem Vertreter der Klosterstiftung Berge und des Klosters Unser-Lieben-
Frauen,
2) dem Besitzer des Nitterguts Königsborn,
3) dem Ortsvorsteher zu Menz,
4)
* Pechau,
6) Ploͤtsky.
Der Deputirte und dessen Stellvertreter ad 1. werden von dem Vor-
siande der Kloster Bergeschen Stiftung ernannt.
Der Besitzer des Ritterguts und die Ortsvorsteher ad 2— 6. ernennen
jeder für sich einen Stellvertreker.
Der Vorstand hat unter dem Vorsitze des Direktors nach Stimmen-=
mehrheit verbindende Beschlüsse für den Verband zu fassen, den Direktor in
seiner Geschaftsführung zu unterstützen und das Beste des Verbandes überall
wahrzunehmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Deputirter kann zugleich Direktor des Verbandes sein (vergl. F. 0.).
g. 8.
Die Aufsicht uͤber die kuͤnftige Unterhaltung des Flusses und der Damm-
Anlagen wird von den ordentlichen Verwaltungsbehörden geführt nach Maaß-
gabe eines von der Regierung in Magdeburg zu erlassenden polizeilichen Re-
glements.
G. 9.
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem feslgesetzten Reguli-
rungsplane und den Beschlussen des Vorstandes wird unter der Kontrole des
Vorslandes und seiner Mitglieder einer besonderen „Baukommission“ übertra-
gen, welche aus
a) dem Königlichen Regierungskommissarius,
b) dem Wasserbautechniker des Bezirks,
) dem Direktor des Verbandes,
() zweien Vorstandsmitgliedern
besieht. Die Letzteren werden von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählk.
(Nr. 155d.) Die