Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Sie be- 
sorgt insbesondere auch die Erwerbung der Grundsiücke, deren Ankauf zur Aus- 
führung des fesigesetzten Meliorationsplanes nothwendig ist; sie ist verpflichtet, 
im Interesse des Verbandes auf möglichsie Kostenersparung Bedacht zu neh- 
men und überhaupt Alles anzuordnen und zu veranlassen, was ihr zum Nutzen 
des Verbandes zweckdienlich scheint. 
Die Verträge, welche die Baukommission abschlietzt, sind von allen fünf 
Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. 
Verträge bei Gegensiänden über fünfhundert Thaler bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
S. 10. 
Wenn die Meliorationsanlagen ausgeführt sind und die für das Unter- 
nehmen erforderlichen Kosten durch die Betheiligten aufgebracht und berichtigt 
sind, hört die Genossenschaft auf. 
Der Zeitpunkt der Auflösung der Genossenschaft wird durch die Regie- 
rung in Magdeburg festgesetzt. 
Abänderungen des Statutes können nur mit landesherrlicher Genehmi- 
gung vorgenommen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Oktober 1856. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
Simons. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober Hofbuchdruckerei. 
(Rudolpb Decker.)
	        
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