Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntnig zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 23. Oktober 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Wesiphalen. v. Bodelschwingh. 
Provinz Dommern, Negicrungsbezirk Stettin. 
Obligation 
des 
Greifenberger Kreises 
Littr. Xñ 
uͤber Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm 21. Januar 1856. Allerhoͤchst bestaͤtigten Kreistags- 
Beschlüsse vom 23. April 1852. und 31. Mai 1854. wegen Aufnahme einer 
Schuld von 100,000 Thalern, bekennt sich die siändische Kommission für den 
Chausseebau des Greifenberger Kreises Namens des Kreises durch diese, für 
jeden Inhaber gültige, Seifens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu 
einer Schuld von ..... Thalern Preußisch Kurant nach dem Muünzfuße 
von 1764., welche für den Kreis kontrahirt worden und mit vier und einem 
halben Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld erfolgt aus einem zu diesem Be- 
hufe gebildcten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jahrlich. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1858. ab alljähr- 
lich. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch 
rößere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuld- 
verschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosien, sowie die gekündigten Schuld= 
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und 
Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent- 
lich bekannt gemach, Diese Bekanntmachung erfolgt mindestens vier Monate 
vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu 
Stet-
	        
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