Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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G. 2. 
Die Genossenschaft umfaßt für jetzt sämmtliche Grundstücke, welche das 
spegielle Vermessungsregister des Feldmessers Hübner nach der von demselben 
im Jahre 1853— 1854. angefertigten Karte des Bachorze-Bruches und Goplo- 
Sees, sowie der Sektion XVIII. der Netzkarten von Smeil nachweist. 
Auf Beschwerde einzelner Betheiligter kann eine Berichtigung des Me- 
liorationsbezirkes auf dem in §. 19. angegebenen Wege herbeigeführt werden. 
Außerdem kann der Meliorationsbezirk auf Antrag des Vorstandes mit Ein- 
willigung der betheiligten Grundbesitzer und Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
erweitert und beschränkt werden. 
F. 3. 
Der Zweck der Genossenschaft ist zunächst die bessere Entwässerung des 
Meliorationsterrains; die zur Erreichung dieses Zweckes nöthigen Anlagen, als 
Graben, Stromregulirungen, Brücken u. s. w. hat die Genossenschaft nach dem 
von dem Bau-Inspektor Sturtzel im Juli — August 1855. entworfenen, bei 
der Reoision festgestellten Meliorationsplane auszuführen. Dabei wird als Re- 
gel hingestellt, daß nur diejenigen Anlagen von der ganzen Genossenschaft aus- 
geführt werden sollen, die erforderlich sind, um den einzelnen Interessenten die 
spezielle Entwässerung ihrer Ländereien möglich zu machen. 
Erhebliche Abdänderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Mini- 
steriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
g. 4. 
Diese Anlagen (P. 3.) sind auch von der Genossenschaft künftig zu un- 
terhalten, soweit sie zur gemeinschaftlichen Benutzung ganzer Abtheilungen der 
zu meliorirenden Grundslücke dienen, wogegen diejenigen Anlagen, welche nur 
einzelnen Grundbesitzern zum Vortheile gereichen, von diesen allein, oder von 
mehreren gemeinschaftlich unterhalten werden müssen. 
Ueber die von der Genossenschaft fortdauernd zu unterhaltenden Anlagen 
und über die der Genossenschaft gehörigen Grundsiücke ist vom Vorstande ein 
Kataster zu führen. 
Entsteht Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf Kosten der Genossen= 
schaft oder von den Besitzern der betreffenden Grundstücke auszuführen sind, so 
wird darüber in dem in F. 19. vorgeschriebenen Wege entschieden. 
g. 5. 
Die Kosten der Ausfuͤhrung und Unterhaltung der Entwaͤsserungsanlagen 
werden von sämmrlichen Betheiligten nach Verhältniß des aus dem Kataster 
sich ergebenden Flächeninhalts ihrer Grundslücke im Meliorationsbezirk, mit 
Ausschluß der im Katasier nachgewiesenen Seen, aufgebracht. 
K. 6. 
Nach Ausführung der Entwässerungoanlagen hat der Vorstand nach An- 
(Nr. 1502.) hörung
	        
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