Inhaltsverzeichnis : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

Wegerecht  (Baden)

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nach  den  für  das  Enteignungsrecht  aufgestellten
allgemeinen  Grundsätzen  des  G  v.  26.  6.  99  (in
der  Fassung  des  G  v.  5.  10.  08).  Für  die  Entscheidung
  über  die  Abtretungspflicht  ist  jedoch  bei
Ortsstraßen  ein  besonderes  abgekürztes  Verfahren
  zugelassen  (§  30  des  G).

II.  Zur  Erleichterung  seiner  Wege-Baupflicht
  ist:

1.  Dem  Staat  das  Recht  eingeräumt,  bei
Neuherstellungen  oder  Hauptverbesserungen
  einer  Landstraße  von  den
dabei  interessierten  Gemeinden  eine  nach
dem  Verhältnis  des  Nutzens  und  der  finanziellen
Leistungsfähigkeit  zu  bemessende  Vorausleistung
  zu  fordern,  die  ihrem  Gesamtbetrag  nach
bis  zu  einem  Drittel  der  sachlichen  Aufwendungen
ansteigen  kann  (F  17  Str.  G).  An  den  sachlichen
Kosten  der  Straßen  unterhaltung  haben
die  beteiligten  Gemeinden  ein  Viertel  zu  tragen,
das  nach  dem  auf  die  Gemeinden  eines  Kreises
entfallenden  Gesamtaufwand  für  die  Landstraßenunterhaltung
  unter  Berücksichtigung  der  Länge
der  in  der  Gemarkung  gelegenen  Landstraßenstrecken
  berechnet  wird  (§  18  Str.  G).  Hat  eine
Gemeinde  von  der  Straßenanlage  nur  einen  ganz
geringen  Vorteil,  so  kann  ihr  eine  entsprechende
Befreiung  vom  Beizug,  ist  die  Leistungsfähigkeit
der  Gemeinde  gering,  so  kann  ein  Nachlaß  oder
eine  Befristung  bewilligt  werden  (Str.G  8§P  20,  21).

2.  Die  Kreise  können  zur  Neuherstellung  und
Hauptverbesserung  von  den  beteiligten  Gemeinden
  einen  Vorausbeitrag  bis  zu  einem  Drittel
und  von  den  Unterhaltungskosten  schlechtweg  ein
Drittel  verlangen;  durch  Kreisstatut  kann  letztgenannter
  Beitrag  anderweit  normiert  und  eventuell
  bis  auf  die  Hälfte  erhöht  werden;  ferner
können  die  Kreise  die  Straßenneubauten  oder
Hauptverbesserungen  davon  abhängig  machen,
daß  andere  Kreise,  Gemeinden  oder  Private
(Wald-,  Steinbruchs-,  Werkbesitzer  usw.),  denen
die  Arbeit  einen  besonderen  Vorteil  bietet,  einen
entsprechenden  Vorausbeitrag  leisten  (Str.  G
S#&  11  ff).  Mit  Genehmigung  des  Min  Inn  können
die  Kreise  gegen  Zahlung  einer  festen  Staatsdotation
  einzelne  Landstraßen  in  ihre  Unterhaltung
  übernehmen  (Str.  G  §  15).  Auf  Grund  der
im  &  41  des  Verweh  gegebenen  Ermächtigung
hat  ferner  die  Mehrzahl  der  Kreise  die  wichtigeren
  Gemeinde  W  in  eigene  Verwaltung  übernommen,
  die  sog.  Kreiswege,  von  den
Gemeinden  nur  einen  auf  ungefähr  40—50%
der  Kosten  bemessenen  Zuschuß  verlangend.

3.  Die  Gemeinden  können,  wenn  ein  Gemeinde
  Wi  mehr  den  Interessen  der  Nachbargemarkung
  dient,  diese  entsprechend  heranziehen;  ebenso
können  sie,  wie  früher  bereits  erwähnt,  von  den  Besitzern
  von  Waldungen,  Steinbrüchen,  Salinen,
Berg=  und  Hüttenwerken  oder  anderen  Gewerbsunternehmungen,
  von  denen  ein  Gemeinde  Win  besonderem
  Maße  benützt  oder  abgenützt  wird,  oder
in  deren  vorwiegendem  Interesse  ein  solcher  W7
neu  hergestellt  oder  verbessert  worden,  auch  wenn
die  betreffenden  Besitzungen  außerhalb  ihrer  Gemarkung
  liegen,  einen  Beitrag  fordern  (Str.  G
§  Sff).  Besitzt  ein  Gemeinde  W  zugleich  die
Eigenschaft  einer  Ortsstraße,  so  können  die  Gemeinden,
  sofern  es  sich  um  eine  neu  angelegte
oder  durch  Verbesserung  eines  bestehenden  W  geschaffene
  Ortsstraße  handelt,  mit  Staatsgeneh= 



migung  beschließen,  daß  die  Eigentümer  der  angrenzenden
  Grundstücke,  wenn  sie  auf  den  letzteren
Bauten  besitzen  oder  aufführen,  die  Kosten  der
Straßenanlage  (einschließlich  Geländeerwerb  und
Freilegung)  und  der  ersten  fünfjährigen  Unterhaltung
  ganz  oder  teilweise  zu  entrichten  haben.
Dasselbe  gilt  auch  für  den  Fall  der  Verbreiterung
oder  Veränderung  einer  bestehenden  Ortsstraße;
jedoch  muß  hier  der  im  obigen  Fall  vermutete
Vorteil  der  Angrenzer  nachgewiesen  werden.
Bei  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Angrenzer
kann  die  Fälligkeit  des  Beitrages  schon  sofort  mit
der  Vollendung  der  Straßenherstellung  eintreten
(Ortsstr.G  ##  22).  Auf  gleiche  Weise  kann  den
Angrenzern  der  Ortsstraßen  auch  die  Verpflichtung
  zur  Zahlung  eines  Beitrages  für  die  von  der
Gemeinde  in  den  Ortsstraßen  auszuführenden
unterirdischen  Kanäle  und  die  Verbindlichkeit
zur  Herstellung  der  Bürgersteige  bezw.  zur  Bezahlung
  ihrer  Herstellungskosten  auferlegt  werden
(Ortsstr.  G  ##  23,  24).  Die  genannten  Beitragsverpflichtungen
  haften  auf  den  betreffenden
Grundstücken  als  öffentliche  Lasten,  die  auf  den
Rechtsnachfolger  übergehen.

III.  Nicht  unter  die  Wegbaupflicht  fallen
und  von  den  Gemarkungsinhabern  sind  zu  leisten
die  Arbeiten,  die  wesentlich  den  Interessen
der  Gesundheit,  Reinlichkeit  und
Annehmlichkeit  dienen;  für  Ortsstraßen
können  indessen  die  Kosten  der  Straßenreinigung
oder  auch  die  Verpflichtung  zur  unmittelbaren
Reinigung  den  Eigentümern,  Mietern  und  Pächtern
  der  angrenzenden  Grundstücke  im  Wege  einer
ortspolizeilichen  Vorschrift  auferlegt  werden  (StrG
525,  Ortsstr.  G  §  26).  Soweit  eine  Landstraße
oder  Kreisstraße  zugleich  Ortsstraße  ist,  beschränkt
sich  die  Baupflicht  des  Staates  oder  des  Kreises
auf  die  Fahrbahn  und  die  dazu  gehörigen  Rinnen
(Str.G  §#  22  Ziff.  6).

tIV.  Wird  durch  die  Erfüllung  der  WBaupflicht
ein  Kreis  oder  eine  Gemeinde  übermäßig
belastet,  so  kann  aus  den  für  solche  Fälle  im
Staatsbudget  vorgesehenen  besonderen  Mitteln
neben  der  den  Kreisen  bewilligten  ständigen
Dotation  ein  Zuschuß  gewährt  werden.

V.  Strcitigkeiten  über  die  Beitragspflicht
  eines  Verbandes  oder  über
einzelne  Beitragsleistungen  gehören  zur  Zuständigkeit
  der  Verw  Gerichte.  Ehe  eine  gerichtliche
Entscheidung  ergeht,  ist  unter  Mitwirkung  der
Verw  Behörde  der  Versuch  einer  gütlichen  Vereinbarung
  zu  machen.  Das  auf  diese  Weise  geregelte
  Beitragsverhältnis  ist  dann  insolange  maßgebend,
  als  sich  nicht  die  obwaltenden  tatsächlichen
Verhältnisse  entsprechend  geändert  haben  (Str.  G
##  39—41;  Ortsstr.  G  31).

#  4.  Verwaltung  der  vorhandenen  Wege  und
Sondernutzungen  an  öffentlichen  Wegen.

1.  Als  Aufsichtsbehörde  ücber  die  vorhandenen
  W  fungieren  das  Min  Inn  und  die
technischen  Staatsbehörden,  hinsichtlich  der  Gemeinde
  W  auch  die  Bezirks  VerwBehörden.  Die
Wege  polizei  wird  für  alle  W  von  den  Bezirks=
  und  Ortspolizeibehörden  ausgeübt.  Allgemeine
  Vorschriften  der  W  Pol  erfolgen  in  der
Form  von  Verordnungen,  für  Kreisstraßen,  Gemeinde
  W  und  Ortsstraßen,  sowie  —  mit  besonderer
  ministerieller  Genehmigung  auch  für  Landstraßen
  —  durch  bezirks=  oder  ortspolizeiliche  Vor-