Wegerecht (Baden)
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nach den für das Enteignungsrecht aufgestellten
allgemeinen Grundsätzen des G v. 26. 6. 99 (in
der Fassung des G v. 5. 10. 08). Für die Entscheidung
über die Abtretungspflicht ist jedoch bei
Ortsstraßen ein besonderes abgekürztes Verfahren
zugelassen (§ 30 des G).
II. Zur Erleichterung seiner Wege-Baupflicht
ist:
1. Dem Staat das Recht eingeräumt, bei
Neuherstellungen oder Hauptverbesserungen
einer Landstraße von den
dabei interessierten Gemeinden eine nach
dem Verhältnis des Nutzens und der finanziellen
Leistungsfähigkeit zu bemessende Vorausleistung
zu fordern, die ihrem Gesamtbetrag nach
bis zu einem Drittel der sachlichen Aufwendungen
ansteigen kann (F 17 Str. G). An den sachlichen
Kosten der Straßen unterhaltung haben
die beteiligten Gemeinden ein Viertel zu tragen,
das nach dem auf die Gemeinden eines Kreises
entfallenden Gesamtaufwand für die Landstraßenunterhaltung
unter Berücksichtigung der Länge
der in der Gemarkung gelegenen Landstraßenstrecken
berechnet wird (§ 18 Str. G). Hat eine
Gemeinde von der Straßenanlage nur einen ganz
geringen Vorteil, so kann ihr eine entsprechende
Befreiung vom Beizug, ist die Leistungsfähigkeit
der Gemeinde gering, so kann ein Nachlaß oder
eine Befristung bewilligt werden (Str.G 8§P 20, 21).
2. Die Kreise können zur Neuherstellung und
Hauptverbesserung von den beteiligten Gemeinden
einen Vorausbeitrag bis zu einem Drittel
und von den Unterhaltungskosten schlechtweg ein
Drittel verlangen; durch Kreisstatut kann letztgenannter
Beitrag anderweit normiert und eventuell
bis auf die Hälfte erhöht werden; ferner
können die Kreise die Straßenneubauten oder
Hauptverbesserungen davon abhängig machen,
daß andere Kreise, Gemeinden oder Private
(Wald-, Steinbruchs-, Werkbesitzer usw.), denen
die Arbeit einen besonderen Vorteil bietet, einen
entsprechenden Vorausbeitrag leisten (Str. G
S#& 11 ff). Mit Genehmigung des Min Inn können
die Kreise gegen Zahlung einer festen Staatsdotation
einzelne Landstraßen in ihre Unterhaltung
übernehmen (Str. G § 15). Auf Grund der
im & 41 des Verweh gegebenen Ermächtigung
hat ferner die Mehrzahl der Kreise die wichtigeren
Gemeinde W in eigene Verwaltung übernommen,
die sog. Kreiswege, von den
Gemeinden nur einen auf ungefähr 40—50%
der Kosten bemessenen Zuschuß verlangend.
3. Die Gemeinden können, wenn ein Gemeinde
Wi mehr den Interessen der Nachbargemarkung
dient, diese entsprechend heranziehen; ebenso
können sie, wie früher bereits erwähnt, von den Besitzern
von Waldungen, Steinbrüchen, Salinen,
Berg= und Hüttenwerken oder anderen Gewerbsunternehmungen,
von denen ein Gemeinde Win besonderem
Maße benützt oder abgenützt wird, oder
in deren vorwiegendem Interesse ein solcher W7
neu hergestellt oder verbessert worden, auch wenn
die betreffenden Besitzungen außerhalb ihrer Gemarkung
liegen, einen Beitrag fordern (Str. G
§ Sff). Besitzt ein Gemeinde W zugleich die
Eigenschaft einer Ortsstraße, so können die Gemeinden,
sofern es sich um eine neu angelegte
oder durch Verbesserung eines bestehenden W geschaffene
Ortsstraße handelt, mit Staatsgeneh=
migung beschließen, daß die Eigentümer der angrenzenden
Grundstücke, wenn sie auf den letzteren
Bauten besitzen oder aufführen, die Kosten der
Straßenanlage (einschließlich Geländeerwerb und
Freilegung) und der ersten fünfjährigen Unterhaltung
ganz oder teilweise zu entrichten haben.
Dasselbe gilt auch für den Fall der Verbreiterung
oder Veränderung einer bestehenden Ortsstraße;
jedoch muß hier der im obigen Fall vermutete
Vorteil der Angrenzer nachgewiesen werden.
Bei Zustimmung der Mehrheit der Angrenzer
kann die Fälligkeit des Beitrages schon sofort mit
der Vollendung der Straßenherstellung eintreten
(Ortsstr.G ## 22). Auf gleiche Weise kann den
Angrenzern der Ortsstraßen auch die Verpflichtung
zur Zahlung eines Beitrages für die von der
Gemeinde in den Ortsstraßen auszuführenden
unterirdischen Kanäle und die Verbindlichkeit
zur Herstellung der Bürgersteige bezw. zur Bezahlung
ihrer Herstellungskosten auferlegt werden
(Ortsstr. G ## 23, 24). Die genannten Beitragsverpflichtungen
haften auf den betreffenden
Grundstücken als öffentliche Lasten, die auf den
Rechtsnachfolger übergehen.
III. Nicht unter die Wegbaupflicht fallen
und von den Gemarkungsinhabern sind zu leisten
die Arbeiten, die wesentlich den Interessen
der Gesundheit, Reinlichkeit und
Annehmlichkeit dienen; für Ortsstraßen
können indessen die Kosten der Straßenreinigung
oder auch die Verpflichtung zur unmittelbaren
Reinigung den Eigentümern, Mietern und Pächtern
der angrenzenden Grundstücke im Wege einer
ortspolizeilichen Vorschrift auferlegt werden (StrG
525, Ortsstr. G § 26). Soweit eine Landstraße
oder Kreisstraße zugleich Ortsstraße ist, beschränkt
sich die Baupflicht des Staates oder des Kreises
auf die Fahrbahn und die dazu gehörigen Rinnen
(Str.G §# 22 Ziff. 6).
tIV. Wird durch die Erfüllung der WBaupflicht
ein Kreis oder eine Gemeinde übermäßig
belastet, so kann aus den für solche Fälle im
Staatsbudget vorgesehenen besonderen Mitteln
neben der den Kreisen bewilligten ständigen
Dotation ein Zuschuß gewährt werden.
V. Strcitigkeiten über die Beitragspflicht
eines Verbandes oder über
einzelne Beitragsleistungen gehören zur Zuständigkeit
der Verw Gerichte. Ehe eine gerichtliche
Entscheidung ergeht, ist unter Mitwirkung der
Verw Behörde der Versuch einer gütlichen Vereinbarung
zu machen. Das auf diese Weise geregelte
Beitragsverhältnis ist dann insolange maßgebend,
als sich nicht die obwaltenden tatsächlichen
Verhältnisse entsprechend geändert haben (Str. G
## 39—41; Ortsstr. G 31).
# 4. Verwaltung der vorhandenen Wege und
Sondernutzungen an öffentlichen Wegen.
1. Als Aufsichtsbehörde ücber die vorhandenen
W fungieren das Min Inn und die
technischen Staatsbehörden, hinsichtlich der Gemeinde
W auch die Bezirks VerwBehörden. Die
Wege polizei wird für alle W von den Bezirks=
und Ortspolizeibehörden ausgeübt. Allgemeine
Vorschriften der W Pol erfolgen in der
Form von Verordnungen, für Kreisstraßen, Gemeinde
W und Ortsstraßen, sowie — mit besonderer
ministerieller Genehmigung auch für Landstraßen
— durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vor-