Full text : Dr. J. Milbiller's kurzgefasste Geschichte des Königreichs Bayern.

in  Bayern  alles  in  Erbitterung,  und  auch  Welf  II.  ergriff  die  Parthei
  der  Mißvergnügten.  Heinrich  IV.  wurde  endlich  gezwungen,
die  Reichs-Regierung  nieder  zu  legen,  und  sein  Sohn  Heinrich  V.
bestieg  den  dentschen  Königsthron.  Diesem  hing  Welf  II.,  so
lange  er  lebte,  getreu  an,  und  balf  den  noch  immer  gestörten  Frieden
  zwischen  Kaiser  und  Payst  berstellen,  ohne  ihn  zu  erleben,  er
starb  zu  Kansering  am  Lech,  1120.

d.  5.

Das  Herzogthum  Bapern  verlieh  Kalser  Heinrich  V.  nach
Welfs  Tode,  ohne  alle  Einwendung  von  Seite  der  baperischen
Stände,  Welfs  Bruder,  Heinrich  IX.,  oder  dem  Schwarzen;  aber
er  bekam  es  nicht  in  seinem  ehemaligen  Umfange;  denn  noch  bei
Lebzeiten  seines  Bruders,  des  Herzogs  Welf  II.,  riß  der  Kaiser
Heinrich  V.  einen  Theil  der  baperischen  Markgrafsschaft  Nordgau,
nämlich  Neumark,  Parkstein  und  Floß,  nebst  andern  großen  Bezirken
  in  der  heutigen  obern  Pfalz,  das  Burggrafthum  Nürnberg,
mit  mehreren  Herrschaften  in  Franken,  und  die  Gerichtsbarkeit
über  die  Bisthümer  Würzburg  und  Bamberg,  davon  ab,  und  errichtete
  daraus  ein  neues  Herzogthum,  Ostfranken,  zum  Besten
seines  Enkels,  Conrads  von  Hohenstaufen.  Unter  Heinrich  IX.
lag  Bapern  noch  in  großer  Verwirrung  und  Gährung.  Wie  kurz
zuvor  Kaiser  und  Papst  gestritten,  so  geschah  es  jept,  von  Grafen
und  Bischösen.  Heinrich  IX.  war  nicht  im  Stande  den  übermüthigen
  Adel,  der  durch  Raub  und  Febden  das  ganze  Land  in  Unruhe
  setzte,  im  Zaum  zu  halten.  Er  trat  1120  das  Herzogthum
an  seinen  Sohn  Heinrich  X.  ab.

S.  6.

Damals  war  zwar  das  Unsehen  der  Herzoge  in  Deutschland
schon  ziemlich  hoch  emporgestiegen.  Da  die  Könige  bisher  den
Söhnen  derselben  nur  selten  die  Nachfolge  in  den  Amtslehen  ihrer
Väter  versagt  hatten,  so  folgerte  man  bald  aus  der  langen  Gewohnheit,
  daß  es  so  nothwendig  sepn  müsse.  Die  Nachkömmlinge
der  Herzoge  betrachteten  die  Herzogthümer  als  ein  ihnen  von  Rechts
wegen  gebührendes  Erbtheil,  und  sich  selbst  nicht  mehr  als  Beamte
  des  Königs,  sondern  als  die  Herren  in  ihrem  Gebiete.  Ohnehin
  gaben  ihnen  ihre  Umts-Verrichtungen  ein  großes  Gewiehr.