Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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zelegenheiten des Kreditspyslems zu führen sein wird, wenn solche mit einem 
ffentlichen Siegel und der Rubrik 
„Generallandschafts-Sachen“ 
bezeichnet ist, die Porkofreiheit genießt. 
g. 100. 
Endlich sleht ihr die Berechtigung zu, ausnahmsweise (cfr. K. 120.) und 
in schleunigen Fällen unter Approbation des Königlichen Kommissarins einen 
Generallandtag auszuschreiben. 
F. 101. 
Die Beamten der Generallandschafts-Oirektion beziehen in den gesetzlich 
dazu geeigneten Fällen (csr. hh. 35. und 13.) außer ihrem etatsmäßigen Ge- 
halte an Diäten und Fuhrkosten dieselbe Entschädigung, wie die Beamten der 
Departementskollegien gleicher Kategorie. 
g. 102. 
Der Direktor, die Raͤthe, der Syndikus und die Subalternen werden 
nach den am Ende dieses Reglements befindlichen Formularen, und zwar ersterer 
durch den Königlichen Kommissarius, die übrigen durch den Generallandschafts- 
Direktor verpflichtet, wobei die Bestimmung des F. 81. in line ebenfalls maaß- 
gebend ist. 
Kapitel VI. 
Von den Kreisversammlungen. 
C. 103. 
Jeder Kreisdeputirte ruft, so oft es erforderlich, wenigstens jährlich ein- 
mal nach vorheriger Anzeige bei der Departementsdirektion an den bisher üblich 
gewesenen Orten kurz vor der jedesmaligen Herbstversammlung des Departe- 
mentskollegiums die hierzu berechtigten Gutsbesitzer des Kreises zusammen, 
eröffnet ihnen unter Vorlegung der halbjährigen Kassenrechnungen und der 
Engeren Ausschußbeschlüsse, was im Innern des Instituts seit dem letzten 
Kreistage Wichtiges sich zugetragen, macht denselben von den im Departement 
stattgefundenen Taraufnahmen, Pfandbriefsbewilligungen und Ablösungen Mit- 
theilung und erfordert und vermittelt ihre Bemerkungen, Anträge oder etwanigen 
Proponenda, sowie ihre nach Stimmenmehrheit zu fassende Beschlußnahme über 
alle diejenigen Gegenstände, welche einer Berathung der Assozürten bedürfen, 
um sie demnächst im Departementskollegium zum Vortrage zu bringen (clr. S. 68.). 
F. 104. 
Zur persönlichen Theilnahme an den Kreisversammlungen und zur Aus- 
(Nr. 4811.) übung
	        
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