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uͤbung des Stimmrechts, sowie zur aktiven und passiven Wahlberechtigung ist
erforderlich:
1) Dispositionsfahigkeit überhaupt;
2) Besitz eines in die landschaftliche Matrikel eingetragenen Gutes;
3) die Gemeinschaft mit einer christlichen Kirche;
4) unbescholtener Ruf.
Ehefrauen werden durch ihre Männer, unmündige und minorenne Besitzer
durch ihre Vormünder vertreten, insofern Ehemänner und Vormünder für ihre
Person siimm= und wahlberechtigt sind. Ist dies nicht der Fall, so kann der
Ehemann oder Vormund einen persönlich qualifizirten Gutsbesitzer bevoll-
mächtigen.
Dies letztere Recht haben auch alle unverheiratheten weiblichen dispo-
sitionsfahigen Besitzer und diejenigen persönlich qualifizirten Gutsbesitzer, welche
zu erscheinen behindert sind.
Besitzer, denen eins der oben zu 3. und 4. bezeichneken Erfordernisse man-
gelt, dürfen auch nicht bevollmächtigen.
Scadtgemeinden üben ihr Stimmrecht durch den Bürgermeister oder Syn-
dikus und andere moralische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.
Ueber die Unbescholtenheit entscheidet, wenn solche bestritten wird, die
Kreisversammlung, und in letzter Instanz auf vorgängige gutachtliche Aeußerung
des betreffenden Departementskollegill der Engere Ausschuß.
F. 105.
Die Nichterscheinenden oder durch einen zulänglich Bevollmächtigten nicht
Vertretenen werden als einwilligend in den Beschluß der Mehrheit angesehen.
Erscheint in den Kreisversammlungen Niemand außer dem Deputirten,
so gilt dessen Stimme als diejenige des Kreises.
F. 100.
In der Einladungskurrende zur Kreisversammlung müssen die Hauptge-
genstände der Beralhung angeführt werden.
S. 107.
Den Vorsitz in den Kreisversammlungen führt der Deputirte, in seiner
Abwesenheit dessen Stellvertreter.
F. 108.
Die Stimmen werden nach der Anzahl der slimmenden Besitzer bepfand-
briefungsfähiger Güter gezählt.
Bei Wahlen hat jeder Assozürte ohne Rücksicht darauf, ob er ein oder
mehrere Güter in demselben Kreise besitzt, nur Eine Stimme.
Bei allen anderen Abstimmungen dagegen ist ein Besitzer von vier bis
sieben selbstsiändigen bepfandbriefungsfaähigen Gütern zu zwei, und ein Besitzer
von acht und mehr solcher Güter zu drei Stimmen berechtigt.
g. 109.