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G. 109.
In denjenigen Gütern des Lauenburg-Bütowschen Kreises, welche aus
mehreren Antheilen bestehen, haben die Besitzer sammtlicher Antheile eines Gu-
tes (wenn diese Grundstücke in der landschaftlichen Kreismatrikel unter einem
gemeinschaftlichen Namen aufgeführt sind) sowohl bei Wahlen als in anderen
Angelegenheiten nur eine gemeinschaftliche Stimme. Die Stimmgenossen er-
mitkeln diese Gesammtstimme unter sich durch Stimmenmehrheit und bei etwani-
ger Stimmengleichheit durch das Loos.
S. 110.
Personen, welche ein Gut gemeinschaftlich ungetheilt besitzen, können in
allen Fällen das Stimmrecht rücksichtlich des ganzen Gutes, resp. des Guts-
antheils, nur in ihrer Gesammtheit einfach ausüben. Erscheint aber auch nur
Einer der Miteigenthümer auf dem Kreistage, so ist er auch ohne Vollmacht
der übrigen legmimirt, die Gesammtstimme für sich und die übrigen Miteigen-
shäer abzugeben. Der Nachweis des Miteigenthums ist dem Deputirten zu
führen.
*npr
Von den in den Kreisversammlungen aufgenommenen Protokollen erhält
die Landschaftedirektion das unterschriebene Original, und erstattet aus sämmt-
lichen Kreistagsberichten, nachdem das Kollegium darüber gehört, einen Haupt-
bericht an die Generallandschafts-Direktion.
g. 112.
Assoziirte, welche Armenunterstützungen aus öffentlichen Mitteln erhalten,
sind nicht berechtigt, in den Kreisversammlungen zu erscheinen oder ein Stimm-
recht auszunben. Auch ruht dies Recht, so lange sich ein Assozürter im Kon-
burse befindet.
Kapitel VII.
Vom Engeren Ausschuß.
g. 113.
Der Engere Ausschuß tritt alljaͤhrlich regelmaͤßig einmal in Stettin zu-
sammen, sofern nicht die Berufung eines Generallandtages (cfr. V. 125. ff.)
erforderlich erachtet wird. Die Generallandschafts-Direkkion bestimmt nach vor-
heriger Kommnnikation mit dem Königlichen Kommissarius die Zeit des Zusam-
mentritts.
Jedes Departement sendet hierzu einen aus seiner Mitte gewählten De-
putirten, dem bei der Wahl für den Fall der Behinderung ein Substitut bei-
O#. 4511.) geordnet