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geordnet wird, und seinen Direktor, sowie alternirend ein Departement seinen
Syndikus.
G. 114.
Die Deputirten sind zwar schuldig, auf die ihnen ertheilten Insiruktionen,
als auf berathende Meinungen Rücksicht zu nehmen, sie sind aber an diese In-
siruktionen nicht gebunden, noch verantwortlich, wenn sie von denselben abwei-
chen. Sie sind vielmehr in ihrem Urtheil und Votum unbeschränkt und nur
ihre Einsicht und Ueberzeugung von dem Wohle des Instituts dürfen ihr Be-
weggrund bei der Abgabe ihrer Stimme sein. Als Regel gilt, daß nur über
solche Gegensiände ein definitiver Beschluß des Engeren Ausschusses erfolgen
kann, uber welche in Kreistagsversammlungen die Assozirten gehört werden und
welche demnächst in den Departementskollegien berathen worden sind.
Wo es sich indeß nur um laufende Geschäfte des Instituts, Anwen-
dung des Reglements auf einzelne Fälle, ferner um Erledigung von Angelegen-
heiren, die keinen Verzug erleiden, handelt, kann der Engere Ausschuß, auch
ohne daß die Kreistage vorher gehört, endgülkig beschließen.
Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen der Deputirten gefaßt.
Den Mitgliedern der Generallandschafts-Direktion und den Departements-
Direktoren steht in der Versammlung des Engeren Ausschusses kein Stimm-
recht, sondern nur ein Volum consullalivum zu.
F. 115.
Der Engere Ausschuß ist die kontrolirende Behörde der General= und
sämmtlicher Departementslandschafts-Direktionen und hat alle Rechnungen zu
dechargiren und die an ihn gelangten Beschwerden in letzter Instanz zu ent-
scheiden.
Abweichungen von diesem Reglement oder Abänderungen desselben und
der General-Taxprinzipien, sowie Auflegung neuer Verbindlichkeirten der Asso-
ziirten ist aber auch der Engere Aueschuß zu beschließen oder zu genehmigen
nicht ermächtigt, sondern dergleichen Gegenstände gehören vor den Generalland=
tag (cfr. K. 125.).
S. 116.
Der Königliche Kommissarius führt in dem Engeren Ausschusse den Vorsitz
und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag; im Behinderungsfalle tritt
der Generallandschafts-Direktor und bei dessen Behinderung der dltesie Gene-
rallandschafts-Rath an seine Stelle; in Fällen aber, wo es auf eine Kontrolle
der Geschäftsführung der Generallandschafts-Direktion ankommt, fungirt dann
der, der Amtsdauer nach, ältesie Departementsdirektor als Vorsitzender.
S. 117.
Der Vortrag der zu erledigenden Gegenstände liegt der Generalland-
schafts-Direktion ob, welcher zu diesem Behufe und zu ihrer Begutachtung die
Pro-