Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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lenden Proponenda sind der Regel nach zuvor den Kreistagen zur Berathung 
vorzulegen, und die auf den Kreistagen selbst in Anregung gekommenen, oder 
von einzelnen Assoziirten aufgestellten Proponenda dort zuvörderst zu berathen. 
Findet das Departementskollegium eine von einem Kreise beschlossene Vorlage 
ungeeignet, so ist der davon in Kenntniß zu setzende Deputirte verbunden, seinen 
Kommittenten davon sofort Nachricht zu geben, und steht dann Berufung an 
die Generallandschafts-Direktion frei. 
Wird ein Antrag eines einzelnen Assoziirten von der Kreisversammlung 
dagegen nicht geeignet Kefunden, so steht demselben Berufung an das Depar- 
tementskollegium, und von diesem wiederum an die Generaldirektion, eventuell 
aber auch das Recht zu, seine Anträge dann unmittelbar beim Engeren Aus- 
schusse zur weiteren Veranlassung anzubringen. 
G. 122. 
Um sich von den vorliegenden Proponendis gehörig unterrichten zu kön- 
nen, werden den Mitgliedern des Engeren Ausschusses Seirens der General= 
Direbtion die vorliegenden Proponenda entweder schon vorher mitgetheilt, oder 
Sheetens in der dem Engeren Ausschusse vorangehenden Vorversammlung zu- 
gestellt. 
K. 123. 
Der Generallandschafes-Syndikus führt das Protokoll bei den Versamm- 
lungen des Engeren Ausschusses, dessen Beschlüsse dem vorgesetzten Minisierio 
zur Bestaligung vorzulegen sind; die Verhandlungen und Beschlüsse werden nach 
erfolgtem Bescheide des Ministeril von der Generallandschafts-Direktion den De- 
partementsdirektionen demnächst in Abschrift mit der Anweisung zugefertigt, 
solche in weiterer Abschrift an die Kreisdeputirten gelangen zu lassen, damit 
dieselben in den Stand gesetzt werden, davon den Assozüirten auf geeignete Weise 
die nöthige Mittheilung zu machen. Was aus den Protokollen des Engeren 
Ausschusses der Oeffentlichkeit zu übergeben ist, darüber hat der jedesmalige 
Engere Ausschuß zu beschließen. 
F. 121. 
Die Depmirten zum Engeren Ausschusse, die Direktoren, sowie der be- 
treffende Syndikus erhalten inbl. der Reisetage die reglementsmäßigen DOiäten 
und Fuhrkosten vom Wohnorte an gerechnet aus dem Fonds der Totalität. 
Kapitel VIII. 
Von dem Generallandtage. 
C. 125. 
Nur zur Berathung wichtiger Angelegenheiten erfolgt die Zusammenberu- 
fung
	        
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