Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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den Gutes in so nahen Familien= oder sonstigen Verbindungen slehen, welche 
nach den Gesetzen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen schwächen würden. 
*br 
Für jeden Kreis sind von der Departementsdirektion auf Vorschlag des 
Deputirten drei Boniteure zu erwählen, welche, insofern sie zu den Assoziirten 
der Landschaft gehören, zur Annahme der auf sie gefallenen Wablen auf drei 
Jahre verpflichtet sind. Als Ablehnungsgründe sind nur solche gültig, welche 
nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Uebernahme von Vormundschaften 
dispensiren. 
Hinsichtlich des Lauenburg-Bütower Kreises sind bei jedem dieser beiden 
vereinten Kreise drei besondere Bonikeure zu erwählen. Kondukteure, Boniteure 
und Forsibeamte erhalten bei landschaftlichen Geschäften als Vergütigung drei 
Thaler Diaten, und wenn ihnen keine Fuhren gestellt werden, Fuhrkosten nach 
F. 35. 
. 148. 
Die Abschätzungskommissarien müssen überall mit Zuziehung des Syn- 
dikus und, sofern solcher verhbindert ist, eines richterlichen Beamten verhandeln. 
F. 149. 
Es steht dem Ertrahenten der Tare frei, auf Ausschließung einzelner 
Gutszubehdrungen von der Tare anzutragen. 
Die zur Ausmittelung der Wirthschaftsrubriken und gesammten Guts- 
verhältnisse aufzunehmenden Verhandlungen, nicht aber die technischen Gut- 
achten und Bonitirungsregisier, müssen vor Anfertigung des Tarinstrumentes 
dem Besitzer zur Anerkennung und Vorbringung seiner ekwanigen Erinnerungen 
vorgelegt, auch muß demnächst dem Besitzer auf sein Verlangen eine Abschrift 
des Tarinsirumentes gegeben werden. 
F. 150. 
Die Kommissarien übersenden sofort die von ihnen aufgenommene und 
unterschriebene Tare an den betreffenden Direktor und berichten zugleich über 
die etwa vorgefundenen besonderen Verhältnisse. 
C. 151. 
Alle aufgenommenen Taxen müssen, sobald sie bei dem Direktor eingehen, 
durch zwei Mitglieder des Kollegiums, welche bei der Aufnahme der Taxe nicht 
mitgewirkt haben und von dem Oirektor zu ernennen sind, von jedem besonders 
revidirt werden. 
F. 152. 
Diese Revisoren, bei welchen darauf zu sehen ist, daß sie wo möglich in 
der Nachbarschaft des betreffenden Gutes wohnen und dasselbe näher kennen, 
(Nr. 4611.) auch
	        
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