Object: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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„5. Bei der Hartbiegeprobe muß sich der Probe- 
streifen bei Blechen mit einer Festigkeit bis zu 41 
ka%mm einschließlich in Längs= und Querfaser flach, 
über 41 bis 47 kgjmm um einen Dorn mit einem 
Durchmesser von der zweifachen Blechdicke, über 47 
bis 51 kg%qmm um einen solchen von der dreifachen 
Blechdicke, über 51 kao0mm um einen solchen von 
der vierfachen Blechdicke bis 180° zusammenbiegen 
assen“ 
ebenda die Ziffer 6 zu streichen; 
. ebenda unter B. Winkeleisen, sowohl bei I. Art der 
Proben, als bei III. Anforderungen, die Ziffer 3 
zu streichen; 
d) in den Bauvorschriften für Schiffsdampfkessel (Reichs- 
Gesetzbl. 1909 S. 760) in Abschn. II. Vernietung, Schweißung 
und Bearbeitung im Feuer, dem ersten Satze der Ziffer 1 
folgenden neuen Wortlaut zu geben: 
„Die Widerstandsfähigkeit der Niete gegen Abscheren 
darf sich nicht geringer ergeben als die in Rechnung zu 
ziehende Festigkeit des Bleches in der Nietnaht. 
Berlin, den 15. August 1914. 
— 
Vorstehendes wird hiermit bekannt gegeben. 
Bückeburg, den 19. September 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 15. September 1914.
	        
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