Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Will derselbe demzufolge die Amortisation herbeiführen, so ist bezüglich 
des ferneren Verfahrens zu unterscheiden, ob ein Pandbrief mit oder ohne 
Kupons, oder ob nur letztere allein verloren gegangen. 
F. 251. 
Im ersteren Falle erläßt die Generallandschafts-Direktion die förmliche 
Ediktalcikation auf Kosten des Ertrahenten. Der Inhaber wird darin aufge- 
fordert, sich spätesiens bis zum achten Zinszahlungstermine zu melden, widrigen- 
falls er die gänzliche Amortisation des Pfandbriefes nebst Kupons und Talon — 
wenn diese mit verloren — zu gewärtigen habe. Diese Ediktalcitation wird 
durch Aushang bei dem Kreisgerichte in Stettin, an allen Kassen des Insti- 
tuts, durch viermalige Insertion in die Amtsblätter der Provinz und einmalige 
in eine auswärlige Zeitung, und zwar dergestalt bekannt gemacht, daß von dem 
Zeilpunkte der letzten Bekanntmachung bis zum achten Zinstermine ein Zwi- 
schenraum von wenigstens drei Monaten verbleibt. Jedenfalls muß jedoch vor 
Abfassung des im folgenden Paragraphen zu erwähnenden Praklusionsurtels der 
zur Realisirung des letzten Kupons der laufenden Serie und zugleich zur Aus- 
reichung der folgenden Serie bestimmte Termin abgelaufen sein. 
*m 
Meldet sich auf diese Citation der Inhaber des aufgebotenen Pfand- 
briefes, so tritt die Vorschrift des F. 248. wiederum ein; meldet sich dagegen 
Niemand, so werden die Akten dem Kreisgerichte zu Stettin zur Abfassung des 
Amortisationsurtels ubersandt. 
g. 253. 
Sobald das Amortisationsurtel die Rechtskraft beschritten hat, wird der 
Inhalt desselben durch eins der Amtsblätter der Provinz bekann gemacht und 
dem Eigenthümer ein anderer Pfandbrief mit Kupons und Talon unter einer 
neuen Nummer des Registers und Vermerkung der Amortisation des alten 
ausgeferkigt, sofern es sich um einen nach dem Reglement vom 13. März 1781. 
ausgefertigten Pfandbrief handelt, solcher auch unter Löschung event. Kassation 
des amortisirten Pfandbriefes auf Grund einer von der Landschaft zu beglau- 
bigenden Abschrift des Amortisationsurkels ins Hypothekenbuch eingetragen; so- 
fern es sich um einen neuen Pandbrief handelt aber wird das neu ausge- 
fertigte Eremplar, wie oben (#. 240.) vorgeschrieben, durch die gerichrlichen In- 
tabulationskommissarien vollzogen. 
Die zu dem amortisirken Pfandbriefe gehörigen, nicht mit verloren gegan- 
genen Kupons sind gleichzeirig, sofern sie prasentirt werden können, zu kassiren 
und anderweitige, mit der Nummer des neuen Pfandbriefes versehene auszu- 
fertigen; auf allen Fall ist bei der Ausreichung einer neuen Serie denselben die 
neue Nummer des Pfandbriefes zu geben. 
Während des Amortisationsverfahrens können die Zinsen der nicht mit 
verlorenen Kupons dem Inhaber gezahlt werden. 
F. 254.
	        
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