Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Beruͤhrung der Hebestelle an- 
gespannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augen- 
scheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke befind- 
lich sind. 
4) Jeder hat eine Ouiktung über die von ihm gezahlte Abgabe zu fordern 
und solche den Steuer= und Polizei-Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
5) Fuhrwerke, welche sich auf der Brücke begegnen, mussen sich nach der 
rechten Seite hin halb ausweichen. 
60) Auf der Brücke darf mit Fuhrwerken oder Thieren nicht angehalten und 
über dieselbe nur im Schritte gefahren oder geritten werden. 
Berlin, den 26. Oktober 1857. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 4813.)
	        
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