Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

62  —

Eilfter  Nachtrag

zum

Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.

g.  1.

In  Gemaͤßheit  des  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Oberschlesischen  Eisenbahn
  gesellschaft  mit  dem  Staate  abgeschlossenen  Vertrages  uͤber  die  Ueberlassung
des  Baues  und  Betriebes  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  an  denselben  und  namentlich
  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  WV.  13.  und  14.  desselben  wird  das
Unternehmen  der  Gesellschaft  auf  die  Errichtung  einer  Bahn  von  Posen  über
Gnesen  nach  Bromberg  ausgedehnt.  Die  spezielle  Richrung  derselben  zwischen
Gnesen  und  den  beiden  Endpunkten  wird  nach  eingeholtem  Gutachten  des  Verwaltungsrathes
  der  Gesellschaft  von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  festgestellt  werden.

g.  2.

Das  zur  Ausfuͤhrung  dieser  Bahn  erforderliche  Anlagekapital  und  die
Bedingungen  seiner  Beschaffung  werden  nach  genauer  Feststellung  der  Bedarfs-Summe,
  eventuell  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes  Prioilegium  gemäß  §#.  14.
und  15.  des  Eingangs  gedachten  Vertrages  festgesetzt  werden.

 

(Nr.  4596.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Januar  1857.,  betreffend  die  Emission  vierprozentiger
  Kur=  und  Neumarkischer  Pfandbriefe,  sowie  die  Umschreibung  drei
ein  halbprozentiger  in  vierprozentige  Pfandbriefe.

A.  Ihren  Bericht  vom  17.  Januar  d.  J.  will  Ich  unter  Bezugnahme  auf
die  Order  vom  15.  Mai  1839.,  nach  welcher  die  Emission  von  vierprozentigen
Kur=  und  Neumärkischen  Pfandbriefen  von  der  Beschlußnahme  des  engeren
Ausschusses  des  Kur=  und  Neumärkischen  Kreditverbandes  abhängig  gemacht
worden  ist,  in  Gemäßheit  der  Mir  vorgelegten  Beschlüsse  dieses  engeren  Ausschusses
  vom  20.  November  v.  J.  Folgendes  bestimmen.  ·

Die  Kur=  und  Neumärkische  Haupt-Ritterschaftsdirektion  ist  bis  zur  anderweitigen
  Beschlußnahme  des  engeren  Ausschusses  des  Kur=  und  Neumärkischen
  Kreditoerbandes  ermächtigt:

1)  auf  den  Antrag  der  zum  Krediktverbande  gehörigen  Gutsbesitzer,  welche
fortan  Pfandbriefe  auf  ihre  Güter  eintragen  lassen,  solche  Pfandbriefe
auszufertigen,  welche  den  Inhabern  mit  vier  Prozent  zu  verzinsen  und
Seitens  derselben  unkündbar  sind.  Diese  Pfandbriefe  sind  von  den  Schuldnern,
  und  dies  ist  in  dem  Hypothekenbuche  einzutragen,  mit  vier  ein
halb  Prozent  zu  verzinsen.  Sie  unterliegen  nach  denselben  Bestimmungen,