Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902  ss

11)  Die  Erfüllung  der  Stenererklärungspflicht  Seitens  eines  von  mehreren
Vertretern  befreit  die  übrigen  Verpflichteten  von  ihrer  Verbindlichkeit.
12)  Jedem  Steuerpflichtigen  ist  in  Zweifelsfällen  mündlich  nachgesuchte  Belehrung
über  die  vorschriftsmäßige  Aufstellung  der  Steuererklärung  im  Geschäftsraum
  des  Veranlagungskommissars  von  diesem  oder  dem  Hülfsbeamten

(5  41)  mündlich  zu  ertheilen.

*  2.

Der  Veranlagungskommissar  hat  alljährlich  während  des  Monats  Juli  in  den
zur  Aufnahme  der  Bekanntmachungen  des  Fürstlichen  Ministeriums  dienenden
öffentlichen  Blättern  mittelst  dreimaliger  Bekanntmachung  auf  die  Verpflichtung
bezw.  Berechtigung  und  auf  die  Fristen  zur  Einreichung  der  Verzeichnisse  und  der
Steuererklärungen,  sowie  zugleich  auf  die  für  die  Verabfolgung  der  betreffenden
Formulare  bestimmten  Stellen,  auf  die  im  §  30  angedrohten  Rechtsnachtheile  und
auf  die  im  §  62  nuter  1  und  2  enthaltenen  Strafbestimmungen  hinzuweisen.

5  22.

Jede  von  der  Ortskommission  nach  §  37  für  eine  höhere  als  die  l  1.  Stenerstufe
  vorgeschlagene  Person  ist  vom  Veranlagungskommissar  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung
  an  ihn  unter  Einräumung  einer  achttägigen  Frist  aufzufordern.

Dieselbe  Aussorderung,  ingleichen  die  Aufforderung  zur  Einreichung  eines
Kapital=  und  Schuldenverzeichnisses  (§  20)  hat  unter  Einräummg  einer  gleichen
Frist,  der  Veranlagungskommissar  nach  seinem  Ermessen  an  die  im  Laufe  des
Steuerjahres  neu  in  Zugang  zu  stellenden  Steuerpflichtigen  ergehen  zu  lassen.

8  30.

Wird  die  dem  Stenerpflichtigen  obliegende  Ausfüllung  und  Einreichung  des
Kapital=  und  Schuldenverzeichnisses  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und  Frist
bewirkt,  so  verliert  derselbe  für  das  neue  Steuerjahr  das  Recht  auf  Berücksichtigung
von  Schuldenzinsen  und  sonstigen  Lasten  der  im  Verzeichnisse  anzugebenden  Art,
während  das  in  dem  letteren  anzugeben  gewesene  Einkommen  aus  Kapitalvermögen
der  Schäpung  unterliegt.

Wer  die  Steuererklärung,  zu  welcher  er  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  und  Frist  abgiebt,  verliert  das  Recht  auf  Berufung  (6  46)  gegen  seine  für

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