Vorschriften über den Dienst der Krankenpflege im Felde. 959
lazareth-Inspektor durch den Feldlazareth-Sekretär, event. durch einen von
ihm dazu bestimmten Revier-Aufseher vertreten wird. Bei längerer Krankheit
oder Abwesenheit eines Mitgliedes ist jedoch der Kommission davon
Anzeige zu machen, damit dieselbe durch Ueberweisung eines Beamten
aus der Reserve oder durch sonstige Massregeln die Stellvertretung des
Fehlenden bewerkstellige.
$. 12. Wegen Absendung der Kranken und Verwundeten aus einer
Abtheilung des Haupt-Feldlazareths in eine andere Abtheilung, sowie wegen
allgemeiner Evakuationen empfangen die Verwaltungen die nöthigen Befehle
von der Kommission. Die Behufs der vorgeschriebenen Massregeln
zu treffenden Anordnungen werden in den Konferenzen der Verwaltung
beratben und von den Mitgliedern derselben zur Ausführung gebracht.
$. 13. Wenn eine Ueberfüllung des Lazareths, ansteckende Krankheiten,
Epidemien u. s. w. eine Verlegung der Kranken oder andere ausserordentliche
medicinisch-polizeiliche Massregeln nothwendig machen, so ist
der Stabsarzt verpflichtet, davon in der Konferenz Vortrag zu machen,
damit, nack geschehener Berathung, die beiden anderen Mitglieder die in
ihren Ressorts nöthigen Anordnungen treffen und in Ausführung bringen
lassen. In solchen Fällen macht die Verwaltung sofort der Kommission
von den obwaltenden Umständen und den getroffenen Anordnungen vollständige
Anzeige.
$. 14. Ueber die zur Hülfsleistung bei schriftlichen Arbeiten etc.
zu verwendenden Unterbeamten.
III. Dienst-Anweilsung für die Kommission eimes leichten
Feldiazareths.
$. 1. Bei jedem leichten Feldlazareth besteht unter der Benennung
„Kommission“ eine aus dem Stabsarzte, dem Officier und dem Feldlazareth-Inspektor
zusammengesetzte Behörde, welche nach gegenwärtiger Dienstanweisung,
den in der Nachweisung der Drucksachen eines leichten Feldlazareths
(Beilage 24) verzeichneten Reglements, sowie nach den Vorschriften
und Instruktionen der Intendantur und des Generalarztes des
Korps die Verwaltung der Krankenpflege leitet und die praktische Ausübung
des Dienstes anordnet und beaufsichtigt. (Cfr. Zusatz zu $ 1 der
Anweisung 1.)
$. 2. Die Stellung der vorerwähnten 3 Mitglieder der Kommission
zu einander ist eine kollegialische; jedem derselben ist jedoch ein besonderer
Wirkungskreis überwiesen, und zwar: a) dem Stabsarzt: die
Leitung, Aufsicht und Kontrole sämmtlicher ärztlichen, chirurgischen und
pharmaceutischen Angelegenbeiten, sowie alles dessen, was auf das Regime
und die Diät Bezug hat; b) dem Officier: die Leitung, Aufsicht und
Kontrole des gesammten "Lazareth- Trains, der Polizei in dem Feldlazarethe,
sowie die Disciplin der in demselben befindlichen Kranken und Verwundeten,
die Anordnungen wegen Aufnahme und des Transports derselben,
desgleichen die Kontrole über das von ihnen in das Feldlazareth gebrachte
Königliche und Privat-Eigenthum, und c) dem Feldlazareth-Inspektor:
die Leitung, Aufsicht und Kontrole über sämmtliche Oekonomie-, Kassenund
R heit In Betreff der beiden letzteren Gegenstände
dient ae die für die Kassen-Rendanten bei den Haupt-Feldlazarethen
gegebene Dienstanweisung zur Richtschnur. — Jeder von
ihnen ist in Beziehung auf die ihm dieserhalb obliegenden Pflichten mit
einer besonderen Dienst-Instruktion versehen, es kommen mithin in der