3. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 79
Die Mittel zu den Entschädigungsleistungen werden
durch Beiträge lediglich der Unternehmer aufgebracht,
und zwar im sog. Umlageverfahren.
Die oben genannten Arbeiter, Betriebsbeamten usw.
sind versichert gegen Betriebsunfälle, wenn diese den
Tod zur Folge gehabt haben oder wenn ihre Folgen
für die Gesundheit oder Erwerbsfähigkeit nach 13 Wochen
noch nicht beseitigt sind. Für die ersten 13 Wochen ist
der Verletzte auf seine Krankenkasse angewiesen, bei
längerer Krankheit trägt die Berufsgenossenschaft die
Heilungskosten; sie gewährt ferner eine Unfallrente auf
die Dauer der Erwerbsunfähigkeit (Voll- und Teilrente).
Bei tödlichen Unfällen wird ein Sterbegeld und Rente
an die Hinterbliebenen gewährt. Insgesamt werden
jährlich etwa 170 Millionen Mark an Rente gewährt.
3. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Auf den Fall der Invalidität und des Alters so—
wie zugunsten der Hinterbliebenen vom vollendeten
16. Lebensjahre an besteht auch eine Versicherung.
Die Träger der Versicherung sind die Versicherungsanstalten;
für Sachsen die in Dresden unter Aufsicht
des Kgl. Landesversicherungsamtes.
Die Mittel werden von den Arbeitgebern und Arbeitern
zu gleichen Teilen aufgebracht; desgleichen
gewährt das Reich zu jeder Rente, jedem Witwengeld
einen festen Zuschuß von 50 M. Der Arbeitgeber zahlt
den ganzen Betrag und kürzt den Arbeitern die auf sie
entfallende Hälfte am Lohn. Die Krankenhassen ziehen
die Beiträge ein, die nach fünf Lohnklassen abgestuft
sind.
Gegenstand der Versicherung ist die durch Invalidität
oder hohes Alter verursachte dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Die Invalidität muß so weit gehen, daß der Invalide
nicht mehr imstande ist, 1/3 dessen zu erwerben,