Full text : Sächsische Bürgerkunde.

3.  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung.  79

Die  Mittel  zu  den  Entschädigungsleistungen  werden
durch  Beiträge  lediglich  der  Unternehmer  aufgebracht,
und  zwar  im  sog.  Umlageverfahren.

Die  oben  genannten  Arbeiter,  Betriebsbeamten  usw.
sind  versichert  gegen  Betriebsunfälle,  wenn  diese  den
Tod  zur  Folge  gehabt  haben  oder  wenn  ihre  Folgen
für  die  Gesundheit  oder  Erwerbsfähigkeit  nach  13  Wochen
noch  nicht  beseitigt  sind.  Für  die  ersten  13  Wochen  ist
der  Verletzte  auf  seine  Krankenkasse  angewiesen,  bei
längerer  Krankheit  trägt  die  Berufsgenossenschaft  die
Heilungskosten;  sie  gewährt  ferner  eine  Unfallrente  auf
die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit  (Voll-  und  Teilrente).
Bei  tödlichen  Unfällen  wird  ein  Sterbegeld  und  Rente
an  die  Hinterbliebenen  gewährt.  Insgesamt  werden
jährlich  etwa  170  Millionen  Mark  an  Rente  gewährt.


3.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.


Auf  den  Fall  der  Invalidität  und  des  Alters  so—
wie  zugunsten  der  Hinterbliebenen  vom  vollendeten
16.  Lebensjahre  an  besteht  auch  eine  Versicherung.

Die  Träger  der  Versicherung  sind  die  Versicherungsanstalten;
  für  Sachsen  die  in  Dresden  unter  Aufsicht
des  Kgl.  Landesversicherungsamtes.

Die  Mittel  werden  von  den  Arbeitgebern  und  Arbeitern
  zu  gleichen  Teilen  aufgebracht;  desgleichen
gewährt  das  Reich  zu  jeder  Rente,  jedem  Witwengeld
einen  festen  Zuschuß  von  50  M.  Der  Arbeitgeber  zahlt
den  ganzen  Betrag  und  kürzt  den  Arbeitern  die  auf  sie
entfallende  Hälfte  am  Lohn.  Die  Krankenhassen  ziehen
die  Beiträge  ein,  die  nach  fünf  Lohnklassen  abgestuft
sind.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  die  durch  Invalidität
oder  hohes  Alter  verursachte  dauernde  Erwerbsunfähigkeit.
  Die  Invalidität  muß  so  weit  gehen,  daß  der  Invalide
  nicht  mehr  imstande  ist,  1/3  dessen  zu  erwerben,