Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

16  18.83.

Prootesl“  auf  der  Rückseile  des  Postauftragssormulars,  ohne  daß  es  der  namenllichen
Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.
2.  Der  Absaß  XVllI  hat  künftig  zu  lauten:

XVIl  Formulare  zu  Postausträgen  können  durch  die  Postanstallen  zum  Preise
von  5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.  Den  Absendern  ist  nicht  gestallet,
für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postausträgen  postmähig  zu  verwenden;
es  fleht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare
zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

v.  Im  4  20  astauftröge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betrefsend,
ist  im  Absaß  l  zwischen  dem  2.  und  3.  Saß  solgender  neue  Saß
einzuschalten:

Den  Absendern  ist  nicht  geslaltet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare
zu  Postausträgen  postmähig  zu  verwenden;  es  sleht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung
der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu  Vostaustagen  ganz  oder  theilweise  durch
Doruck  bewirken  zu  lassen.

10.  Zwischen  §.  20  und  21  ktrikt  folgender  neue  §.  20,  hinzu:

§.  20  u.
Postausträge  zu  Bücherpostsendungen.

1  Den  Bücherpostsendungen,  d.  i.  den  Sendungen  mit  Büchern,  Musika.
lien,  Zeitschriften,  Landkarten  und  Bildern,  soweit  dieselben  den  Beslimmungen
  für  Drucksachen  (F.  13)  en#sprechen  und  ein  Gewicht  von  mehr  als
250  Gramm  haben,  darf  gegen  Zahlung  der  für  Drucksachen  festgesetzten  ermaͤhiglen
Taxe  und  einer  besonderen,  vom  Absender  zu  entrichtenden  Gebühr  von  10  Pf.  ein
Poslauftrag  zur  Einziehung  der  die  Sendung  betrefsenden  Rechnung  beigesügt
werden.

I  Die  Ausschrift  der  Sendungen  hat  lediglich  zu  lauten:  „Postauftrag,  ar
Bücherpostsendung  Nr..  (Geschästsnummer  nah  (Nam
der  Postanstalt,  in  deren  Behirt  der  Empfänger  wohnt)“.

In  einem  mit  gleichlautender  Ausschrift  versehenen  Briefumschlage  müssen  der
Sendung  ein  gehörig  ausgefülltes  Formular  für  Postaufträge  zur  Einziehung  von
Geldbeträgen  (§.  19),  sowie  ein  ausgesülltes  Postanweisungsformular  (F.  16)  so