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stehende Candidaten zur Uebernahme der im §+. 7 der K. Verordnung vom 10. Februar
1337 bezeichneten Aemter dieses Departements für befähigt erklärt worden:
1) Johann Christian Friedrich Baß, von Herbrechtingen, Oberamts Heidenheim.
2) Carl Dießsch, von Oehringen.
5) Franz Joseph Gerber, von Rottenburg.
4) Carl Kuno Kern, von Mergentheim.
III.
IV.
Ellwangen den 21. Juni 1851.
Fuür den Vorsland:
Streich.
5. Des Studienrathe.
Bekanntmachung, betreffend die dießjährigen Prüfungen:
4) für die Aufnahme in die niederen katholischen Convikte;
2) für die Aufnahme in das niedere evangelische Seminar;
3) für die Zulassung zu akademischen Studien;
4) für die Aufnahme in das höhere evangelische Seminar.
Die Prüfung für die Aufnahme in die niederen katholischen Convikte wird
den 25., 24. und nöthigenfalls den 25. August (Montag, Dienstag und
Mittwoch);
die Prüfung für die Aufnahme in das niedere evangelische Seminar den
50., 31. August und 1. September (Montag, Dienstag und Mittwoch) vorgenommen
werden, wobei die zweite (jüngere Jahresklasse nur an den beiden
ersten Tagen zu erscheinen hat.
Die Prüfung der Universitäts-Candidaten ist auf den 9. und 10. September
(Donnerstag und Freitag), wozu nach Beschaffenheit der Umstände noch der
11. (Samstag) hinzukommt, bestimmt. Zu derselben sind Livius, Kenophons
Memorabilien und Jakobs Attika mitzubringen.
Die Conkursprüfung für die Aufnahme in das höhere evangelische Seminar
ist auf den 50. September, 1. und 2. Oktober (Donnerstag, Freitag, Samstag)
festgeseht. Zu derselben sind Cicero de officiis und de natura Deorum, die
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