Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

530  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß,  wenn  an  der  Totalsumme  der  für  die  Fourage
ausgesetzten  Etatssumme  in  dem  einen  Jahre  erspart  wird,  das  Ersparte  immer  in
die  Rechnung  des  nächstfolgenden  Jahres  zu  übertragen  ist,  um  die  Zuschüsse  in
theureren  Jahren  zu  decken.  .

§.  13.  Die  Waffen:!)  werden  vom  Kriegsministerium  den  Wachtmeistern  und
Gendarmen  unentgeltlich  geliefert,  bleiben  aber  auch  öffentliches  Eigenthum  und  müssen
beim  Abgange  von  ihnen  oder  ihren  Erben  zurückgegeben,  und  inzwischen  von  ihnen
im  gehörigen  Stand  erhalten  werden.

«  §.  14.  Die  erforderlichen  Schreibmaterialien?:)  sollen  für  Rechnung  des
Dispositionsfonds  des  Ministeriums  des  Innern  lund  der  Polizeil  unentgeltlich
geliefert,  oder  nach  Befinden  dafür  fixirte  Vergütigungen  gewährt  werden.

#§.  15.  Außer  der  Besoldung  erhalten  Gendarmerie-Offiziere,  Wachtmeister  und
Gendarmen  reglementsmäßig  Diäten?)  nur  dann,  wenn  sie  zu  Dienstleistungen  außer
ihrer  Bestimmung,  oder  außer  ihrem  Geschäftsbezirke")  besonders  beauftragt  werden,
und  auch  im  letztern  Falle  nur  dann,  wenn  sie  in  einem  solchen  Dienst  länger  als
zwei  Tage  und  eine  Nacht  von  ihrem  Standauartiere  entfernt  sind.  [Muß  aber  die
Grenzgendarmerie  aus  ihrem  Standorte  aufbrechen,  um  anderswo  zu  operiren,  so  sol
sie  eine  Marschzulage  und  zwar  der  Offizier  von  Funfzehn  Thalern,  der  Wachtmeister
von  Zehn  Thalern  und  der  Gendarm  von  Acht  Thalern  monatlich  erhalten.]))

§.  16.  Auch  follen  bei  ausgezeichneten  Dienstleistungen  der  Gendarmen  jeden
Grades  angemessene  Prämien  und  Gratifikationen  aus  dem  Dispositionsfonds  des

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  529.

Wenn  ein  Gendarm  stirbt,  so  fallen  die  Kosten  der  Wartung  seines  Pferdes  bis
zum  Eintreffen  des  Nachfolgers,  seinen  Erben  zur  Last,  Res.  30.  Juni  1830  (A.  357).

1)  Die  erforderlichen  Transportketten  und  Schlösser  sind  auf  Kosten  des
polizeilichen  Dispositionsfonds  der  Regierung  für  die  Gendarmen  zu  beschaffen,  Ref.
22.  Okt.  1834  (A.  1086).

2:)  Die  Oberwachtmeister  erhalten  eine  Schreibmaterialienzulage  von  18  Mark,
die  Gendarmen  von  6  Mark  per  Jahr.  Die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  haben
zu  zahlen  1,08  Mark  jährlich  für  Dienstiournale  und  0,35  Mark  desgleichen  für
Steckbrief-Register.  Z

Die  Schreibmaterialien-Vergütung  für  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  ist  in
ganzen  Monatsraten  mit  der  Maßgabe  zu  zahlen,  daß  sie  in  allen  Fällen  voll  gewährt
  wird,  wenn  der  Betreffende  einen  halben  Kalender-Monat  oder  darüber  den
Dienst  versehen  hat,  während  sie  anderen  Falles  nicht  gezahlt  wird,  Res.  23.  Febr.
1887  (M.  Bl.  S.  65).

In  Militär-  und  Marine-Angelegenheiten  werden  alle  Sendungen  von  und  an
Gendarmen  portofrei  befördert.  Im  Uebrigen  galten  früher  folgende  Bestimmungen.
Ihre  dienstlichen  Schreiben  an  die  Civilbehörden,  einschließlich  der  Packete  und  Briefe
mit  deklarirtem  Werth  hatten  sie  unfrankirt  abzusenden.  Sie  hatten  jeden  Dienstbrief,
  frankirt  oder  unfrankirt,  mit  dem  Vermerk  „portopflichtige  Dienstsache“  zu
versehen  und  in  Ermangelung  eines  Dienstsiegels  mit  Namensunterschrift  und  Beisügung
  ihres  Amtscharakters  zu  versehen,  Reg.  15.  Dez.  1869  (M.  Bl.  1870  S.  26),
Res.  vom  20.  Dez.  1869  und  14.  Juli  1870  (M.  Bl.  1870  S.  4  und  269).  Das
Porto  für  Briefe  mit  und  ohne  deklarirten  Werth,  für  Postanweisungen  und  Packete,
sowie  die  Telegrammgebühren  waren  den  Gendarmen  durch  die  Landräthe  monatlich
zu  ersetzen;  die  betreffenden  Portobeiträge  wurden  bei  den  Postämtern  einstweilen
kontirt,  Res.  11.  März  1871,  Res.  26.  Febr.  1878  (M.  Bl.  S.  57).  Diese  Vorschriften
  haben  heute  durch  die  Portoaversionirung  (Best.  7.  Febr.  1894  und  Res.
26.  Febr.  1894,  M.  Bl.  S.  36)  entsprechende  Abänderung  erfahren.  Vergl.  oben
S.  273.  Diejenigen  Postsendungen  der  Gendarmen,  die  früher  unfrankirt  an  die
Amtsvorsteher  2c.  abgelassen  wurden,  und  für  die  demgemäß  das  Porto  überhaupt  nicht
auf  die  Staatskasse  übernommen,  bezw.  in  das  Portoaversum  eingerechnet  worden  ist,
dürfen  nicht  unter  dem  Aversionirungsvermerk  frankirt  abgeschickt  werden,  Res.
24.  Dez.  1895  (M.  Bl.  1896  S.  4).

3)  Wegen  der  Diäten  der  Gendarmen  vergl.  oben  S.  175ff.

Wegen  der  Kommandozulagen  vergl.  oben  S.  178  S.  5.

4)  S.  o.  S.  518  Anm.  3  zu  §.  12  der  Vd.

5)  Eine  Grenzgendarmerie  besteht  nicht  mehr.