Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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des  Worsitzenden  den  Ausschlag.  Bei  Wahlen  entscheidet,  insofern  Gleichheit
der  Stimmen  eintritt,  das  Loos.

Die  Wahlen  werden  mittelst  geheimer  Zectelabstimmung  so  vorgenommen,
daß  nach  zwei  Abstimmungen,  die  keine  absolute  Majorität  ergeben  haben,  die
beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  allein  zur  engsten  Wahl
zugelassen  werden.  Ueber  jeden  zu  Erwählenden  findet  eine  besondere  Wahl  statt.

Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auch  auf  den  Antrag  von  Anwesenden,
  die  wenigstens  Einhundert  Aktien  repräsentiren,  muß  auch  über  andere
Gegenslände  als  Wahlen  durch  geheime  Abstimmung  entschieden  werden.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen,  welche  die  Personen  der
anwesenden  Aktionaire  und  Vertreter,  und  die  Zahl  der  Stimmen  eines  Jeden,
sowie  das  Resultat  der  Abslimmungen  enthalten  und  die  Verhandlungen  summarisch
  darstellen  müssen,  werden  von  dem  Nokar  oder  einem  Gerichtsdeputirten
aufgenommen  und  von  ihm,  wie  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Syndikus,
oder  dessen  Vertreter,  unterzeichnet.  Anträge  der  Minoricät  müssen  in  das  Protokoll
  ausgenommen  werden,  wenn  dieselbe  es  verlangt.

Titel  VIII.
Rechnungsablage,  Dividende,  Reservefonds.

S.  44.

Die  Bücher  der  Bank  werden  mit  dem  ein  und  dreißigsten  Dezember
jeden  Jahres  abgeschlossen  und  die  Bilanz  auf  diesen  Tag  von  der  Direktion
gezogen.  Die  Bilanz  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  geprüft  und  festgeslellt.

Der  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn  der
Gesellschaft.

Bei  Aufnahme  der  Bilanz  müssen  sowohl  die  sämmtlichen  verausgabten
Geschäftsunkosten,  als  auch  alle  vorgekommenen  Verlufte  abgesetzt  und  für  die
etwa  vorhandenen  unsicheren  Forderungen  ein  angemessener  Prozentsatz  abgerechnet
  werden.

Die  etwa  vorhandenen  Effekten  dürfen  niemals  mit  einem  höheren  als
dem  Erwerbskurse,  und,  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme
niedriger  als  der  Erwerbskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurs  in  der  Bilanz  angesetzt
  werden.

Von  dem  auf  diese  Weise  ermittelten  Reingewinn  werden  wenigstens
20  (zwanzig)  Prozent  so  lange  zum  Reservefonds  zurückgelegt,  bis  letzterer
auf  die  Summe  von  250,000  Thaler  (zweihundert  funfzig  kausend  Thaler)
angewachsen  ist;  die  übrig  bleibende  Summe  wird  als  Dividende  unter  die  Ältionaire
  vertheilt.

Sollte  sich  durch  eine  Jahresbilanz  eine  Verminderung  des  Gesellschafts-Kapitals
  herausstellen,  so  dient  zunächst  der  Reservefonds  zur  Deckung  derselben.
Reicht  derselbe  dazu  nicht  hin,  so  dienen  die  zunächst  erzielten  Reingewinne
vorzugsweise  zur  Wiedererganzung  des  Gesellschaftskapilals  und  darf,  bevor

diese