278 Das Reichsgesetz über die Abzahlungsgeschäsie.
eine ungerechtfertigte Einschränkung erfahren würde, wenn
die beschränkenden Bestimmungen des Gesetzes auch von
Vollkaufleuten, welche Waaren auf Abzahlung empfangen,
angerufen werden könnten. Das Gesetz sagt in 88:
„Wenn der Empfänger als Kaufmann in das Handelsregister
eingetragen ist“; ein Formalrequisit sollte hiemit
wohl nicht aufgestellt werden; ein Kaufmann, dessen
Firma nach dem Gesetz (HGB. Art. 15, 19) in das
Handelsregister eingetragen werden muß, aber aus
irgend welchem Versehen nicht eingetragen ist, kann sich,
wenn er Waaren auf Abzahlung bezogen hat, unter
keinen Umständen auf das vorliegende Gesetz § 1—7
berufen.
Die bei dem Abzahlungsgeschäfte als Object in
Betracht kommende Waare (88 1, 2, 4, 6, 7) ist stets eine
bewegliche Sache, eine Waare im Sinne des Handelsrechts
und des gewöhnlichen Verkehrs. Es fallen darunter sowohl
die materiellen Werthträger, — das sind die Sachen, welche
in sich selbst körperlich ihren Werth haben und diesem
entsprechend zur Befriedigung wirthschaftlicher Bedürfnisse
geeignet sind, wie z. B. Colonialwaaren, Hausgeräthe
u. dgl. (— nicht gehört die Elektricität unter dieselben,
s. Gareis, Handelsr. 4. Aufl. S. 358); — als
auch die sogenannten sormalen Werthträger, die Werthpapiere,
„Effecten", wie Actien, Staatsobligationen (s.
Art. 271 Ziff. 1 des HGB.). Es gehören hieher auch
Lotterieloose, Inhaberpapiere mit Prämien (Gesetz vom
8. Juni 1871, RGBl. S. 210), oder Bezugs= oder Antheilscheine
auf solche Loose oder solche Inhaberpapiere,
unbeschadet der auf diese Loose und Papiere bezüglichen
Strafbestimmungen des § 7 des vorliegenden Gesetzes.
Der Umstand, daß der Handel auf Theilzahlung., wenn
er Lotterieloose oder Inhaberpapiere mit Prämien zum
Gegenstande hat, mit einer Strafe bedroht ist, gleichviel
ob die Uebergabe des Papiers an den Käufer vor der Voll-