Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

278  Das  Reichsgesetz  über  die  Abzahlungsgeschäsie.

eine  ungerechtfertigte  Einschränkung  erfahren  würde,  wenn
die  beschränkenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  auch  von
Vollkaufleuten,  welche  Waaren  auf  Abzahlung  empfangen,
angerufen  werden  könnten.  Das  Gesetz  sagt  in  88:
„Wenn  der  Empfänger  als  Kaufmann  in  das  Handelsregister
  eingetragen  ist“;  ein  Formalrequisit  sollte  hiemit
wohl  nicht  aufgestellt  werden;  ein  Kaufmann,  dessen
Firma  nach  dem  Gesetz  (HGB.  Art.  15,  19)  in  das
Handelsregister  eingetragen  werden  muß,  aber  aus
irgend  welchem  Versehen  nicht  eingetragen  ist,  kann  sich,
wenn  er  Waaren  auf  Abzahlung  bezogen  hat,  unter
keinen  Umständen  auf  das  vorliegende  Gesetz  §  1—7
berufen.

Die  bei  dem  Abzahlungsgeschäfte  als  Object  in
Betracht  kommende  Waare  (88  1,  2,  4,  6,  7)  ist  stets  eine
bewegliche  Sache,  eine  Waare  im  Sinne  des  Handelsrechts
und  des  gewöhnlichen  Verkehrs.  Es  fallen  darunter  sowohl
die  materiellen  Werthträger,  —  das  sind  die  Sachen,  welche
in  sich  selbst  körperlich  ihren  Werth  haben  und  diesem
entsprechend  zur  Befriedigung  wirthschaftlicher  Bedürfnisse
  geeignet  sind,  wie  z.  B.  Colonialwaaren,  Hausgeräthe
  u.  dgl.  (—  nicht  gehört  die  Elektricität  unter  dieselben,
  s.  Gareis,  Handelsr.  4.  Aufl.  S.  358);  —  als
auch  die  sogenannten  sormalen  Werthträger,  die  Werthpapiere,
  „Effecten",  wie  Actien,  Staatsobligationen  (s.
Art.  271  Ziff.  1  des  HGB.).  Es  gehören  hieher  auch
Lotterieloose,  Inhaberpapiere  mit  Prämien  (Gesetz  vom
8.  Juni  1871,  RGBl.  S.  210),  oder  Bezugs=  oder  Antheilscheine
  auf  solche  Loose  oder  solche  Inhaberpapiere,
unbeschadet  der  auf  diese  Loose  und  Papiere  bezüglichen
Strafbestimmungen  des  §  7  des  vorliegenden  Gesetzes.
Der  Umstand,  daß  der  Handel  auf  Theilzahlung.,  wenn
er  Lotterieloose  oder  Inhaberpapiere  mit  Prämien  zum
Gegenstande  hat,  mit  einer  Strafe  bedroht  ist,  gleichviel
ob  die  Uebergabe  des  Papiers  an  den  Käufer  vor  der  Voll-