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b) im Kaiserthume Oesterreich, sowie im Fuͤrstenthume Liechtenstein:
der Fuͤnfundvierzig-Guldenfuß,
c) in den Koͤnigreichen Bayern und Wuͤrttemberg, in den Großherzogthuͤ-mern
Baden und Hessen, im Herzogkhume Sachsen-Meiningen, im Fürstenthume
Sachsen-Coburg, in den Hohenzollernschen Landen Preußens,
im Herzogthume Nassau, in der Oberherrschaft des Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt, in der Landgrafschaft Hessen-Qomburg und in
der freien Stadt Frankfurt:
der Zweiundfunfzig= und -einhalb-Guldenfuß
als Landesmünzfuß und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst angesehen
und bez. eingeführt werden.
Demgemaß sollen unter Münzen:
der „Thalerwährung“: die des 30 Thalerfußes bez. des 14 Thalerfußes,
„Oesterreichischer Währung“: die des 45 Fl.-Fußes,
„Süddeutscher Währung“: die des 524 Fl.-Fußes bez. des
244 Fl.-Fußes
verstanden werden.
Artikel 4.
Die Münzstücke des 30 Thaler= und 524 Fl.-Fußes sollen völlig gleiche
Geltung mit den im bisherigen bez. 14 Thaler= und 244 Fl.-Fuße ausgeprägten
gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen Zahlungen
und Werbindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse des Artikels 8. vorgesehene
besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den alten Münzen
des 14 Thaler= und 243 Fl.-Fußes und den neuen Münzen des 30 Thalerund
527 Fl.-Fußes nicht gemacht werden darf.
Artikel 5.
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche
Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Artikel 2. und 3.)
entsprechenden Rechnungsweise gemäß sind.
Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte
„Levantiner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit
der Jahrzahl 1780. in damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze
auszuprägen.
Als zulässige kleinste in dem Landesmünzfuße auszuprägende Theilstücke
der Hauptmünzen werden anerkannt:
das „ Thalersiück im 30 Thalerfuße,
das # Fl.-Stück im 45 Fl.-Fuße,
das # Fl.-Stück im 524 Fl.-Fuße.
Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theilstücken
auf das nothwendige Bedürfniß zu beschranken.
Artikel 6.
Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmün-(Nr.
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