Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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b)  im  Kaiserthume  Oesterreich,  sowie  im  Fuͤrstenthume  Liechtenstein:

der  Fuͤnfundvierzig-Guldenfuß,

c)  in  den  Koͤnigreichen  Bayern  und  Wuͤrttemberg,  in  den  Großherzogthuͤ-mern
  Baden  und  Hessen,  im  Herzogkhume  Sachsen-Meiningen,  im  Fürstenthume
  Sachsen-Coburg,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  Preußens,
im  Herzogthume  Nassau,  in  der  Oberherrschaft  des  Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt,  in  der  Landgrafschaft  Hessen-Qomburg  und  in
der  freien  Stadt  Frankfurt:

der  Zweiundfunfzig=  und  -einhalb-Guldenfuß
als  Landesmünzfuß  und  Grundlage  der  gesetzlichen  Landeswährung  daselbst  angesehen
  und  bez.  eingeführt  werden.
Demgemaß  sollen  unter  Münzen:
der  „Thalerwährung“:  die  des  30  Thalerfußes  bez.  des  14  Thalerfußes,

„Oesterreichischer  Währung“:  die  des  45  Fl.-Fußes,
„Süddeutscher  Währung“:  die  des  524  Fl.-Fußes  bez.  des
244  Fl.-Fußes
verstanden  werden.

Artikel  4.

Die  Münzstücke  des  30  Thaler=  und  524  Fl.-Fußes  sollen  völlig  gleiche
Geltung  mit  den  im  bisherigen  bez.  14  Thaler=  und  244  Fl.-Fuße  ausgeprägten
  gleichnamigen  Münzen  haben,  dergestalt,  daß  bei  allen  Zahlungen
und  Werbindlichkeiten,  sofern  nicht  die  am  Schlusse  des  Artikels  8.  vorgesehene
besondere  Verabredung  getroffen  ist,  ein  Unterschied  zwischen  den  alten  Münzen
des  14  Thaler=  und  243  Fl.-Fußes  und  den  neuen  Münzen  des  30  Thalerund
  527  Fl.-Fußes  nicht  gemacht  werden  darf.

Artikel  5.

Ein  jeder  der  vertragenden  Staaten  wird  seine  Ausmünzungen  auf  solche
Stücke  beschränken,  welche  der  dem  vereinbarten  Münzfuße  (Artikel  2.  und  3.)
entsprechenden  Rechnungsweise  gemäß  sind.

Ausnahmsweise  bleibt  es  Oesterreich  vorbehalten,  noch  ferner  sogenannte
„Levantiner  Thaler“  mit  dem  Bildnisse  der  Kaiserin  Maria  Theresia  und  mit
der  Jahrzahl  1780.  in  damaligen  Schrot  und  Korn  als  Handelsmünze
auszuprägen.

Als  zulässige  kleinste  in  dem  Landesmünzfuße  auszuprägende  Theilstücke
der  Hauptmünzen  werden  anerkannt:

das  „  Thalersiück  im  30  Thalerfuße,
das  #  Fl.-Stück  im  45  Fl.-Fuße,
das  #  Fl.-Stück  im  524  Fl.-Fuße.

Die  vertragenden  Regierungen  verpflichten  sich,  die  Ausmünzung  in  Theilstücken
  auf  das  nothwendige  Bedürfniß  zu  beschranken.

Artikel  6.

Sämmtliche  vertragende  Regierungen  verpflichten  sich,  bei  der  Ausmün-(Nr.
  4566.)  417  zung