Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

2.  O.  v.  Gierke,  Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts.  179

Rechts  zu  messen.  Insoweit  lehrte  sie  kein  unmittelbar  anwendbares  Recht,  befruchtete  aber
das  Verständnis  und  die  Handhabung  der  Partikularrechte  mit  Einschluß  der  großen  Gesetzbücher.
  .
Seitdem  der  Norddeutsche  Bund  und  das  Deutsche  Reich  wieder  ein  formell  gemeines
Gesetzesrecht  erzeugten,  das  erheblich  auch  in  das  Privatrecht  eingriff,  erweiterte  das  deutsche
Privatrecht  seine  Aufgabe,  indem  es  auch  das  Reichsprivatrecht  deutscher  Herkunft  in  den
Kreis  seiner  Darstellung  zog.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  deutschen  Bürgerlichen  Gesetzbuches  am  1.  Januar  1900  hat
sich  die  Bedeutung  des  deutschen  Privatrechts  stark  verschoben.  Seine  alten  Aufgaben  sind,
soweit  sie  nicht  die  Rechtsgeschichte  übernommen  hat,  zum  größten  Teil  erledigt.  Gemeines
Recht  im  älteren  Sinne  besteht  nur  noch  als  Landesrecht  auf  vorbehaltenen  Rechtsgebieten.
Nur  im  geringem  Umfange  daher,  wenn  auch  in  größerem  Umfange  als  gemeines  römisches
Privatrecht,  ist  das  gemeine  deutsche  Privatrecht  im  älteren  Sinne  Gegenstand
  der  dogmatischen  Jurisprudenz  geblieben.  Die  Partikularrechte  sind  im  Zentrum  des
Privatrechts  dem  neuen,  einheitlichen  Recht  gewichen.  Nur  in  den  besonderen  Materien  daher,
die  der  Landesgesetzgebung  überlassen  sind,  hat  das  deutsche  Privatrecht  noch  der  inneren
Einheit  der  Partikularrechte  nachzugehen.  Immerhin  hat  es  in  dieser  Richtung,
da  gerade  die  Sonderrechtsbildungen  fast  ausschließlich  nationale  Prägung  zeigen,  auch  heute
eine  sehr  umfassende  und  wichtige  Aufgabe  zu  lösen.  Was  schließlich  das  Reichsprivatrecht
  betrifft,  so  kann  das  deutsche  Privatrecht  sich  nicht  mehr  das  Ziel  setzen,  das  neue  gemeine
  Recht  deutscher  Herkunft  vollständig  darzustellen.  Denn  das  endlich  errungene  einheitliche
  Recht  soll  nicht  wieder  in  seine  römischen  und  germanischen  Bestandteile  zerlegt,  sondern
einheitlich  begriffen  und  dargestellt  werden.  Wohl  aber  liegt  dem  deutschen  Privatrecht  nunmehr
  die  bescheidenere,  jedoch  höchst  bedeutungsvolle  Aufgabe  ob,  die  germanischen  Grundbestandteile
  unseres  bürgerlichen  Rechts  aufzuzeigen,  sie  auf  ihre  geschichtlichen  Grundlagen  zurückzuführen
  und  die  in  ihnen  lebendigen  nationalen  Rechtsgedanken  zu  entfalten.  Eine  solche
germanistische  Grundlegung  ist  neben  der  romanistischen  Grundlegung  unentbehrlich,  wenn
das  geltende  bürgerliche  Recht  wirklich  verstanden,  sein  reicher  deutschrechtlicher  Gehalt  unverkümmert
  in  das  Leben  eingeführt  und  ein  Verwachsen  mit  dem  deutschen  Volksgeist  gesichert
  werden  soll.

§  2.  Eigenart  des  deutschen  Privatrechts.  Das  deutsche  Privatrecht  hatte  zwar  schon
eine  lange  Entwicklung  hinter  sich,  trug  aber  noch  die  Züge  eines  jugendlichen  Rechts,  als  die
Aufnahme  der  fremden  Rechte  seine  organische  Weiterbildung  unterbrach.  Der  Fortschritt
zur  Reife  des  modernen  Rechts,  obschon  vielfach  im  späteren  Mittelalter  angebahnt,  wurde
nicht  ohne  Hilfe  des  fremden  Rechts  vollzogen.  Aber  die  im  Geiste  des  deutschen  Volkes  begründete
  Eigenart  des  deutschen  Rechts  wirkte  fort,  durchdrang  die  neuen  Formen  und  überwand
  in  demselben  Maße,  in  dem  unser  Recht  wieder  nationaler  wurde,  das  Fremdartige  im
rezipierten  fremden  Recht.

Im  Gegensatz  zum  römischen  Recht,  an  dessen  Eingangspforte  die  scharfe  Sonderung
von  jus  publicum  und  ius  privatum  steht,  hatte  unser  mittelalterliches  Recht  die  begriffliche
Scheidung  von  öffentlichem  und  Privatrecht  noch  nicht  vollzogen.  Wie  es  kein
reines  öffentliches  Recht  gab,  sondern  das  öffentliche  Recht  privatrechtliche  Formen  annahm
und  zuletzt  die  öffentliche  Gewalt  in  Vermögensrechte  eingebettet  wurde,  so  gab  es  kein  reines
Privatrecht,  sondern  alles  Privatrecht  blieb  durch  öffentlichrechtliche  Beziehungen  gebunden.
Diese  Einartigkeit  alles  Rechts  bewirkte,  daß  einerseits  auch  das  öffentliche  Recht  durch  und  durch
gegenseitig,  andererseits  auch  das  Privatrecht  durch  und  durch  sozial  war.  Aber  der  Kaufpreis
  dafür  war  die  Unfreiheit  des  Staates  und  die  Unfreiheit  des  Individuums.  Erst  die  mit
Hilfe  des  römischen  Rechts  unendlich  mühsam  durchgesetzte  Scheidung  von  öffentlichem  und
Privatrecht  ermöglichte  die  Erhebung  des  Staates  zum  souveränen  Gemeinwesen  und  die
Anerkennung  des  Individuums  als  eines  in  sich  beruhenden  Einzelwesens.  Aber  wenn  eine
Zeitlang  darüber  der  große  germanische  Gedanke  der  Einheit  alles  Rechts  bei  uns  (im  Gegensatz
  zu  England)  verloren  gehen  und  im  öffentlichen  Recht  der  Staatsabsolutismus,  im  Privatrecht
  der  Individualismus  zu  triumphieren  drohte,  so  ist  mit  der  Wiedergeburt  des  nationalen

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