Oberlandesgerichtliche Entscheidungen. 51
neue Gesetz mittelbar in nothwendiger Folge auf das gesammte
Pfandrecht hat. Der Pfandvertrag ist seiner Natur
nach ein Real kontrakt, der seine Perfektion erst durch die
Uebergabe erhält; das war er auch bei den Römern lange,
bis das prätorische Necht dem bloßen Vertrag ohne Uebergabe
unter dem Namen Hypothek die Wirkungen des Pfandrechts
bellegte, daher das Versprechen, eine Sache zum Pfande
zu geben, schon vor der Uebergabe als Hypothek anzusehen
war, weil zur Bestellung derselben schon der bloße Vertrag
genügte. An diesen Begriff der Hypothek als Konsensualkontrakt
schließen sich alle Folgen an, welche das römische Recht
und unsere diesem nachgebildelen Gesetze mit ihrem Hypothekensystem
verbanden, alle die Hypotheken auf Mobilien, die
Generalhypotheken, die stillschweigenden Hypotheken, manche
daraus abgeleitete Klagen in solicum gegen Miterben und
dergl. m. Das gegenwärtige Geseh hat das ganze vorige
Hypothekensystem aufgehoben, es hat elnen neuen
Begriff der Hypothek aufgestellt, demzufolge sich Name und
Wesen derselben geändert hat; es gibt künftig keine Hypothek
auf Mobilien, keine Hypothek auf das gesammie
Vermögen, keine Hypothek ohne Inskriptlonen in das öffentliche
Buch, keine Hypothek aus einem Gesetz oder Vertrag
allein. Daher tritt der Pfandvertrag in seine natürliche
Eigenschaft als Real kontrakt wieder ein, der selne Perfektion
erst durch die Uebergabe erhält.“
Mit Recht bemerkt v. Roth in seinem bayer. Civilrechte
Bd. II S. 484—487, für Mobilien und Rechte,
soweit die ersteren nicht die Eigenschaft von Pertinenzen
zu Hypothekobjekten hätten, sei die Verpfändung mit Be.
sitzeinräumung die ausschließliche Art der Pfandbestellung.
Mit dieser Beschränkung kämen die früheren
civilrechtlichen Bestimmungen über die Verpfändung
durch Besitzeinräumung in der Hauptsache auch jetzt noch
zur Anwendung; ein Faustpfand könne an jeder verkehrsfähigen
beweglichen Sache und an Rechten bestellt
werden, welche selbständig veräußerlich seien.
Hiiemit befindet sich in Uebereinstimmung das oberstrichterliche
Urtheil vom 28. Juli 1871 (Sammlung der
Entsch. Bd. I S. 182 ff.).