Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

Oberlandesgerichtliche  Entscheidungen.  51

neue  Gesetz  mittelbar  in  nothwendiger  Folge  auf  das  gesammte

  Pfandrecht  hat.  Der  Pfandvertrag  ist  seiner  Natur

nach  ein  Real  kontrakt,  der  seine  Perfektion  erst  durch  die

Uebergabe  erhält;  das  war  er  auch  bei  den  Römern  lange,

bis  das  prätorische  Necht  dem  bloßen  Vertrag  ohne  Uebergabe

  unter  dem  Namen  Hypothek  die  Wirkungen  des  Pfandrechts
  bellegte,  daher  das  Versprechen,  eine  Sache  zum  Pfande
zu  geben,  schon  vor  der  Uebergabe  als  Hypothek  anzusehen
war,  weil  zur  Bestellung  derselben  schon  der  bloße  Vertrag
genügte.  An  diesen  Begriff  der  Hypothek  als  Konsensualkontrakt
  schließen  sich  alle  Folgen  an,  welche  das  römische  Recht
und  unsere  diesem  nachgebildelen  Gesetze  mit  ihrem  Hypothekensystem
  verbanden,  alle  die  Hypotheken  auf  Mobilien,  die

Generalhypotheken,  die  stillschweigenden  Hypotheken,  manche

daraus  abgeleitete  Klagen  in  solicum  gegen  Miterben  und

dergl.  m.  Das  gegenwärtige  Geseh  hat  das  ganze  vorige

Hypothekensystem  aufgehoben,  es  hat  elnen  neuen

Begriff  der  Hypothek  aufgestellt,  demzufolge  sich  Name  und

Wesen  derselben  geändert  hat;  es  gibt  künftig  keine  Hypothek

  auf  Mobilien,  keine  Hypothek  auf  das  gesammie

Vermögen,  keine  Hypothek  ohne  Inskriptlonen  in  das  öffentliche

  Buch,  keine  Hypothek  aus  einem  Gesetz  oder  Vertrag

  allein.  Daher  tritt  der  Pfandvertrag  in  seine  natürliche
  Eigenschaft  als  Real  kontrakt  wieder  ein,  der  selne  Perfektion
  erst  durch  die  Uebergabe  erhält.“

Mit  Recht  bemerkt  v.  Roth  in  seinem  bayer.  Civilrechte
  Bd.  II  S.  484—487,  für  Mobilien  und  Rechte,
soweit  die  ersteren  nicht  die  Eigenschaft  von  Pertinenzen
zu  Hypothekobjekten  hätten,  sei  die  Verpfändung  mit  Be.
sitzeinräumung  die  ausschließliche  Art  der  Pfandbestellung.
  Mit  dieser  Beschränkung  kämen  die  früheren
civilrechtlichen  Bestimmungen  über  die  Verpfändung
durch  Besitzeinräumung  in  der  Hauptsache  auch  jetzt  noch
zur  Anwendung;  ein  Faustpfand  könne  an  jeder  verkehrsfähigen
  beweglichen  Sache  und  an  Rechten  bestellt
werden,  welche  selbständig  veräußerlich  seien.

Hiiemit  befindet  sich  in  Uebereinstimmung  das  oberstrichterliche
  Urtheil  vom  28.  Juli  1871  (Sammlung  der
Entsch.  Bd.  I  S.  182  ff.).