Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Sicherheits
leistung.

Beschwerde.

Vollstreckung.

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Einwendungen  veranlaßten  besonderen  Kosten  können  demjenigen  auferlegt  werden,  welcher
die  Einwendungen  erhoben  hat.
Art.  170.

Ist  gegen  ein  Gesuch  auf  Grund  bestehender  Privatrechtsverhältnisse  Einspruch  erhoben
worden,  so  kann  die  Verwaltungsbehörde  entweder  unter  Vorbehalt  der  gesonderten  Austragung
  dieses  Einspruchs  den  Bescheid  erteilen  oder  das  Verfahren  bis  zur  Erledigung  des
Einspruchs  aussetzen.

Art.  171.

Bei  Erteilung  einer  Erlaubnis  oder  Genehmigung  kann  dem  Antragsteller,  soweit  dies
notwendig  erscheint,  die  Leistung  einer  Sicherheit  auferlegt  werden.  Die  Art  und  den
Umfang  der  Sicherheitsleistung  bestimmt  die  Verwaltungsbehörde  nach  freiem  Ermessen.
Die  Sicherheitsleistung  haftet  für  die  Erfüllung  der  Bedingungen  und  Auflagen,  für  die
ordnungsmäßige  Unterhaltung  und  für  die  Kosten  einer  allenfallsigen  späteren  Beseitigung
der  Anlage.

Abs.  2.  Ist  der  Grund  für  die  Sicherheitsleistung  weggefallen,  so  hat  die  Verwaltungsbehörde
  die  Rückgabe  der  Sicherheit  anzuordnen.

Art.  172.

Gegen  die  Bescheide  und  Verfügungen  der  Distriktsverwaltungsbehörden  und  der  Straßenund
  Flußbauämter  findet  Beschwerde  zur  zuständigen  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
statt,  die  in  zweiter  und  letzter  Instanz  entscheidet.

Abs.  2.  Gegen  die  erstinstanziellen  Entscheidungen  der  Kreisregierungen,  Kammern
des  Innern,  ist  Beschwerde  zum  vorgesetzten  Staatsministerium  zulässig.

Art.  173.

Die  Beschwerdefrist  beträgt  vierzehn  Tage.  Der  Lauf  der  Frist  beginnt  mit  dem
Tage  nach  der  Zustellung  des  Bescheids  oder  der  Verfügung.  Fällt  das  Ende  der  Frist
auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des
nächstfolgenden  Werktags.  Die  Beschwerdefrist  ist  gewahrt,  wenn  die  Beschwerde  innerhalb
der  Frist  bei  einer  der  Behörden  des  Instanzenzugs  eingekommen  ist.

Art.  174.

Die  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  die  Nichtbefolgung  ihrer  Anordnungen  und  Beschlüsse
  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  einhundert  Mark  zu  bedrohen  und  die  angedrohte
Strafe  im  Falle  des  Ungehorsams  und  zwar  nötigenfalls  zu  wiederholten  Malen  für  ver-