Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

4  Ehekonsens.  Kompetenz  zu  dessen  Supplirung.

standen,  —  oder  aber,  im  Falle  es  bei  dem  Mangel
des  elterlichen  Konsenses  dennoch  zur  bloßen  Fürsorge
für  das  Kind  ein  anderweitiges  Surrogat  einführen
will,  hat  dieses  Recht  keineswegs  nothwendig,  die
Eltern  zur  Ertheilung  ihres  Konsenses  zu
zwingen,  wie  das  röm.  Recht  den  paterlamilias;
es  genügt,  wenn  es  an  die  Stelle  der  elterlichen
eine  anderweitige  öffentliche  oder  Privataufsicht,  den
Konsens  eines  Spezialkurators  oder  der  Obrigkeit
selbst  setzen  wird.

In  der  That  hat  das  gemeine  Recht  diese  Konsequenz
  nicht  außer  Acht  gelassen.  Die  Eltern
werden  gemeinrechtlich  nicht,  wie  im  röm.  Rechte
der  paterkamilias,  zur  Ertheilung  ihres  Konsenses  gezwungen
  sondern,  wie  gemeinrechtlich  allgemein
anerkannt  ist?),  wird  deren  Konsens  vom  Richter
lediglich  „supplirt.“  Dieses  Suppliren  enthält
keinen  Zwang,  sondern  einen  Ersatz,  ein  Surrogat.
Das  gem.  Recht  setzt  lediglich  einen  anderen  Konsens
  „an  die  Stelle“  des  mangelnden  elterlichen,
es  wird  durch  diese  bloße  Ersetzung  an  sich  der
Wille  der  Eltern  keineswegs  geändert  und  erzwungen;
  der  verneinende  elterliche  Wille  bleibt  im
Gegentheile  nach  wie  vor  bestehen,  das  Recht
setzt  aber  gleichzeitig  eine  neue  Willenserklärung,  den
Willen  des  Richters  als  Organ  der  Obrigkeit,  den
Willen  der  Obrigkeit  an  die  Stelle  des  Konsenses
  der  Eltern.

Hienach  steht  fest,  daß  das  hier  maßgebende
Recht  einen  Konsens  der  Eltern  zur  Gicgbet  der
Ehe  überhaupt  nicht  erfordert,  daß  das  gem.  Recht
nicht  einmal  (wie  das  röm.  Recht)  einen  Zwang
gegen  die  Eltern  gestattet,  sondern  daß  dasselbe  vielmehr
  bei  dem  Vorliegen  einer  justa  causa  lediglich

)  Richter  a.  a.  O.  J.  254,  I  a.  E.