4 Ehekonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung.
standen, — oder aber, im Falle es bei dem Mangel
des elterlichen Konsenses dennoch zur bloßen Fürsorge
für das Kind ein anderweitiges Surrogat einführen
will, hat dieses Recht keineswegs nothwendig, die
Eltern zur Ertheilung ihres Konsenses zu
zwingen, wie das röm. Recht den paterlamilias;
es genügt, wenn es an die Stelle der elterlichen
eine anderweitige öffentliche oder Privataufsicht, den
Konsens eines Spezialkurators oder der Obrigkeit
selbst setzen wird.
In der That hat das gemeine Recht diese Konsequenz
nicht außer Acht gelassen. Die Eltern
werden gemeinrechtlich nicht, wie im röm. Rechte
der paterkamilias, zur Ertheilung ihres Konsenses gezwungen
sondern, wie gemeinrechtlich allgemein
anerkannt ist?), wird deren Konsens vom Richter
lediglich „supplirt.“ Dieses Suppliren enthält
keinen Zwang, sondern einen Ersatz, ein Surrogat.
Das gem. Recht setzt lediglich einen anderen Konsens
„an die Stelle“ des mangelnden elterlichen,
es wird durch diese bloße Ersetzung an sich der
Wille der Eltern keineswegs geändert und erzwungen;
der verneinende elterliche Wille bleibt im
Gegentheile nach wie vor bestehen, das Recht
setzt aber gleichzeitig eine neue Willenserklärung, den
Willen des Richters als Organ der Obrigkeit, den
Willen der Obrigkeit an die Stelle des Konsenses
der Eltern.
Hienach steht fest, daß das hier maßgebende
Recht einen Konsens der Eltern zur Gicgbet der
Ehe überhaupt nicht erfordert, daß das gem. Recht
nicht einmal (wie das röm. Recht) einen Zwang
gegen die Eltern gestattet, sondern daß dasselbe vielmehr
bei dem Vorliegen einer justa causa lediglich
) Richter a. a. O. J. 254, I a. E.