Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8.  26.

Alle  anderen  legitimationsscheinpflichtigen  Personen,  welche  in  Württemberg  ein
der  Gewerbesteuer  unterliegendes  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben  wollen,  haben  einen
besonderen  Gewerbesteuerschein  zu  lösen,  welcher,  wenn  der  Gewerbebetrieb  an  einem  Orte
begonnen  wird,  an  dem  sich  der  Sitz  eines  Bezirkssteueramtes  (Kameralamtes)  befindet,
von  dem  Bezirkssteueramt,  wenn  der  Gewerbebetrieb  an  einem  andern  Orte  begonnen  wird,
von  dem  Ortssteuerbeamten  (Acciser)  ausgestellt  wird.

«  8.  27.

Die  Bezirkssteuerämter  und  Ortssteuerbeamten  haben  zugleich  mit  der  Hausirgewerbesteuer
  für  den  Staat  auch  die  Amtskörperschaftssteuer  und,  falls  an  dem  Orte,  wo  der
Betrieb  begonnen  wird,  Gemeindesteuern  umgelegt  werden,  auch  die  Gemeindesteuer  anzusetzen
  und  einzuziehen.

§.  28.

Vor  Ausstellung  der  Gewerbestenerscheine  ist  den  Bezirks=  und  Ortssteuerämtern
der  Nachweis  zu  liefern,  daß  der  Nachsuchende  im  Besitze  eines  zum  Gewerbebetrieb  in
Württemberg  berechtigenden  Legitimationsscheines  für  das  betreffende  Kalenderjahr  ist.
Gewerbetreibenden  mit  solchen  von  Behörden  anderer  Bundesstaaten  ausgestellten  Legitimationsscheinen,
  welche  um  zum  Gewerbebetrieb  in  Württemberg  zu  berechtigen  der
Ausdehnung  bedürfen  (§.  16  Ziffer  2),  darf  der  Gewerbesteuerschein  erst  ausgestellt
werden,  nachdem  von  einem  württembergischen  Oberamt  die  Ausdehnung  auf  seinen
Bezirk  erfolgt  ist.

S.  29.

Die  Oberämter  haben  in  allen  Fällen,  wo  von  ihnen  ein  Legitimationsschein  ausgestellt
  wird  und  die  Lösung  eines  besonderen  Gewerbesteuerscheins  erforderlich  ist,  bei
der  Ausfolge  des  Legitimationsscheins  dem  Empfänger  eine  gedruckte  Belehrung  über  seine
Steuerpflicht  zuzustellen.

Letzteres  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  von  der  Verwaltungsbehörde  eines
andern  Bundesstaats  ausgestellter  Legitimationsschein,  welcher  der  Ausdehnung  über  den
ursprünglichen  Geltungsbereich  bedarf,  erstmals  auf  den  Bezirk  eines  württembergischen
Oberamts  ausgedehnt  wird.

8.  30.

Die  Oberämter  haben  beim  Beginn  jeden  Steuerjahres  nach  Genehmigung  der  Amtskörperschafts=

  und  Gemeinde-Etats  den  Bezirkssteuerämtern  mitzutheilen,  welcher  Betrag