Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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nächst  dem  Orte  Staudernheim  über  die  Nahe  führenden  Brücke  (Landgrafenbrücke)
  und  der  auf  dieselbe  leitenden  Landstraße  eine  Anhaltestelle  angelegt  und
fortdauernd  unterhalten  werden.

Artikel  .

Eine  auf  Landgräflich  Hessischem  Gebiete  etwa  anzulegende  Zweig=  oder
selbstständige  Bahn  soll  mit  der  hier  in  Rede  stehenden  Elsenbahn  und  den  auf
derselben  sich  bewegenden  Bahnzügen,  soweit  sie  an  der  Hallestelle  bei  Staudernheim
  anzuhalten  haben,  in  Anschluß  gebracht  werden  können.

Artikel  7.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  des  für  den  Betrieb  der  Bahn  und
die  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  verwendenden  Personals  wird  auch  auf
Landgräflich  Hessischem  Gebiere  der  für  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der
Bahn  einzusetzenden  Königlich  Preußischen  Behörde  überlassen.  Jedoch  wird
dieselbe  dasjenige  niedere  Dienslpersonal,  dessen  amtlicher  Wohnsitz  sich  auf
Landgräflichem  Gebiete  befindet,  insoweit,  als  dazu  taugliche  Individuen  verfügbar
  sind,  aus  Landgräflichen  Staatsangehdrigen  enenehmen.  Preußische
Staatsangehörige,  welche  die  Königlich  Preußische  Regierung  bei  dem  Betriebe
im  Gebiek  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung  anstellt,  scheiden  dadurch  nicht
aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes,  wie  auch  die  Anstellung
Landgräflich  Hessischer  Staaksangehörigen  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung
  in  deren  Heimathsverhälknissen  nichts  ändern  soll.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  auch  in  dem
Landgräflich  Hessischen  Gebiet  durch  ihre  Bahnpolizeibeamten  in  demselben
Umfange  wie  im  eigenen  Gebiete  ausüben  lassen.

Das  Bahnpolizei-Reglement  soll,  soweit  irgend  thunlich,  gleichförmig
für  die  ganze  Bahn  Flgeseer  werden.  Dasselbe  soll  daher,  nachdem  es  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  entworfen  und  der  Landgraflich  Hessischen
Regierung  mitgetheilt,  auch  die  von  letzkerer  vorgeschlagenen,  insbesondere  durch
lokale  Verhälknisse  begründeten  erwaigen  Modifikationen  berücksichtigt  worden,
von  der  Landgraflich  Hessischen  Regierung  für  das  Landgräfliche  Gebiet  ebenso
wie  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  das  Königliche  Gebiet  genehmigt
  und  publizirt  werden.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel
sollen  ohne  weitere  Keoiseon  auch  in  dem  Gebiet  der  Landgräflich  Hessischen
Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  9.

Die  Festsetzung  der  Fahrpläne  und  Tarife  für  die  ganze  Bahn,  mithin
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