Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Bereitung  von  Käse.

Herstellerpreis  ist  der  Preis,  der,  abgesehen  von  den  Fällen  des  Abs.  3,  beim
Verkaufe  durch  den  Hersteller  nicht  überschritten  werden  darf.  Er  schließt  die  Kosten
der  handelsüblichen  Verpackung,  der  Beförderung  zur  nächsten  Verladestelle  des
Herstellungsortes  und  der  Verladung  ein.  Wird  der  Kaufpreis  länger  als  30  Tage
gestundet,  so  darf  ein  Zuschlag  bis  zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont
  gefordert  werden.      

Ladenpreis  ist  der  Preis,  der  beim  Verkauf  in  Mengen  bis  zu  5  Kilogramm
einschließlich  durch  den  Hersteller  oder  den  Händler  an  den  Verbraucher  nicht  überschritten
  werden  darf.  

§  2.  Der  Reichskanzler  kann  zur  Berücksichtigung  veränderter  Gestehungskosten
  die  Höchstpreise  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  abändern.

§  3.  Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden
können  zur  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  in  den  verschiedenen  Wirtschaftsgebieten
  Abweichungen  von  den  Höchstpreisen  für  ihren  Bezirk  oder  Teile
ihres  Bezirkes  anordnen.  Zu  Abweichungen  nach  oben  ist  die  Zustimmung  des
Reichskanzlers  erforderlich.      

Sie  können  innerhalb  der  für  die  einzelne  Käseart  festgesetzten  Höchstgrenze
besondere  Höchstpreise  für  einzelne  Käsesorten  festsetzen.

Bei  Verschiedenheit  der  Preise  am  Orte  der  landwirtschaftlichen  oder  gewerbtichen
  Niederlassung  oder  am  Wohnort  des  Käufers  und  des  Verkäufers  sind  die
für  den  Ort  der  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Niederlassung  oder  den  Wohnort
  des  Verkäufers  geltenden  Preise  maßgebend.

§  4.  Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden
können  für  den  Verkauf  durch  den  Handel,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  1  Abs.  3,
Zuschläge  zum  Herstellerpreis  festsetzen.

§  5.  Die  Herstellung  von  anderem  Käse  als  dem,  für  den  im  §  1  Höchstpreise
festgesetzt  sind,  ist  verboten.

Dies  gilt  nicht  für  Kräuterkäse  und  für  Käse  nach  Roquefort-Art.

Die  Landeszentralbehörden  können  weitere  Einschränkungen  der  Erzeugung
hinsichtlich  der  Käsesorten  und  der  Herstellungsmengen  der  einzelnen  Käsesorten
treffen.

§  6.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  finden  keine  Anwendung  auf  Käse,
der  im  Ausland  hergestellt  ist.

Der  Reichskanzler  kann  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  diesem  Käse
treffen.  Soweit  er  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch  macht,  können  die  Landeszentralbehörden
  Bestimmungen  über  den  Vertrieb  und  die  Preisstellung  dieser
Käse  im  Kleinhandel  treffen.  Dabei  kann  bestimmt  werden,  daß  Zuwiderhandlungen
  gegen  diese  Bestimmungen  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft  werden.

§  7.  Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  Polizei  beauftragten  Sachverständigen
  sind  befugt,  in  die  Geschäftsräume,  in  denen  Käse  hergestellt,  gelagert
oder  verkauft  wird,  jederzeit  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen  vorzunehmen,
Geschäftsaufzeichnungen  einzusehen  und  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zur  Untersuchung
  gegen  Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.

Die  Unternehmer  und  Leiter  von  Betrieben,  in  denen  Käse  hergestellt  oder
verkauft  wird,  sind  verpflichtet,  den  Beamten  der  Polizei  und  den  Sachverständigen
Auskunft  über  das  Verfahren  bei  Herstellung  der  Erzeugnisse  und  über  die  zur  Verarbeitung
  gelangenden  Stoffe,  insbesondere  auch  über  deren  Menge  und  Herkunft,
zu  erteilen.

§   8.  Die  Sachverständigen  sind  vorbehaltlich  der  dienstlichen  Berichterstattung
und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und
Geschäftsverhältnisse,  welche  durch  die  Aufsicht  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit
  zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung  und  Verwertung  der  Geschäftsund
  Betriebsgeheimnisse  zu  enthalten.  Sie  sind  hierauf  zu  vereidigen.

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