Bereitung von Käse.
Herstellerpreis ist der Preis, der, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, beim
Verkaufe durch den Hersteller nicht überschritten werden darf. Er schließt die Kosten
der handelsüblichen Verpackung, der Beförderung zur nächsten Verladestelle des
Herstellungsortes und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage
gestundet, so darf ein Zuschlag bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
gefordert werden.
Ladenpreis ist der Preis, der beim Verkauf in Mengen bis zu 5 Kilogramm
einschließlich durch den Hersteller oder den Händler an den Verbraucher nicht überschritten
werden darf.
§ 2. Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten
die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern.
§ 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten
Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile
ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des
Reichskanzlers erforderlich.
Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze
besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerbtichen
Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die
für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohnort
des Verkäufers geltenden Preise maßgebend.
§ 4. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
können für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 3,
Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen.
§ 5. Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Höchstpreise
festgesetzt sind, ist verboten.
Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art.
Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung
hinsichtlich der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten
treffen.
§ 6. Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse,
der im Ausland hergestellt ist.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse
treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden
Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser
Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen
gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
§ 7. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen
sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert
oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen,
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder
verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung
gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft,
zu erteilen.
§ 8. Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit
zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäftsund
Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
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