Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1857.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozente  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  gelrend  zu  machen  defugt
  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehalklich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  ird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Mai  1857.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Wesiphalen.  v.  Bodelschwingh.

Großherzogthum  Posen,  Negierungebezirk  Posen.

Obligation

des  Wreschener  Kreises
Litt.  ml
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unterm  ..  ..........  ......  ..  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse
vom  13.  Oktober  1856.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  60,000  Rehlrn.  bekennt
  sich  die  siändische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Wreschener  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo  Thalern
Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1704.,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt

  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  60,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1857.  ab  allmädlig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  sieben  und  dreißig
Jah-