Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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zeichnisses  sind  vorher  die  Spalten  6  bis  9  gehörig  auszufüllen  und  bez.  aufzusummiren.
In  die  Spalle  für  Bemerkungen  gehört  bei  den  abzuschreibenden  Beträgen  der  Grund
der  Abschrelbung,  z.  B.  erfolglos  versuchte  Auspfündung,  bei  den  unerledigten  Posten
dagegen  kürzliche  Angabe  des  Anstandes,  z.  B.  schwebender  Konkurs  oder  temporäre
  Abwesenheit  des  Steuerpflichtigen.  Die  Erledigung  dleser  Anstände  und  die  Ablieferung
  der  eingehenden  Beträge  hat  das  Gericht  sich  sortdauernd  angelegen  sein
zu  lassen.

5.
(Zu  §  6  des  Gesetzes.)

Wenn  Steuerreste  unmittelbar  an  den  Exekutor  berichtigt  werden,  so  ist  von  letterm
sofort  im  Beisein  des  Zahlenden  ein  desfallsiger  Vermerk  in  Sp.  9  des  Restverzeichnisses
einzuschreiben.  Die  Verletzung  dieser  Vorschrift  wird  unnachsichtlich  mit  Disciplinarstrafen,
  nach  Besinden  mit  Entlassung  geahndet  werden.

Im  Uebrigen  liegt  den  Gerlchtsbehörden  bez.  den  Stadtgemeindevorständen  von
Gera  und  Schleiz  (§.  9  des  Gesehes  sub  b.)  ob,  die  Executoren  mit  der  erforderlichen
Instruktien  zu  versehen.

Gera,  am  20.  April  1869.

Fürstliches  Ministerium.
v.  Harbou.
Semmel.