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zeichnisses sind vorher die Spalten 6 bis 9 gehörig auszufüllen und bez. aufzusummiren.
In die Spalle für Bemerkungen gehört bei den abzuschreibenden Beträgen der Grund
der Abschrelbung, z. B. erfolglos versuchte Auspfündung, bei den unerledigten Posten
dagegen kürzliche Angabe des Anstandes, z. B. schwebender Konkurs oder temporäre
Abwesenheit des Steuerpflichtigen. Die Erledigung dleser Anstände und die Ablieferung
der eingehenden Beträge hat das Gericht sich sortdauernd angelegen sein
zu lassen.
5.
(Zu § 6 des Gesetzes.)
Wenn Steuerreste unmittelbar an den Exekutor berichtigt werden, so ist von letterm
sofort im Beisein des Zahlenden ein desfallsiger Vermerk in Sp. 9 des Restverzeichnisses
einzuschreiben. Die Verletzung dieser Vorschrift wird unnachsichtlich mit Disciplinarstrafen,
nach Besinden mit Entlassung geahndet werden.
Im Uebrigen liegt den Gerlchtsbehörden bez. den Stadtgemeindevorständen von
Gera und Schleiz (§. 9 des Gesehes sub b.) ob, die Executoren mit der erforderlichen
Instruktien zu versehen.
Gera, am 20. April 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.