Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Außerdem  finden  außergewöhnliche  Generalversammlungen  ebenfalls  in
Gladbach  statt,  so  oft  dies  vom  Verwaltungsrathe  für  nöthig  erachtet  wird,
oder  sobald  wenigstens  zehn  Aktionaire,  welche  mindestens  Einhundert  Aktien
besitzen,  schriftlich  darauf  antragen.

Artikel  32.

Die  regelmäßigen,  wie  die  außergewöhnlichen  Generalversammlungen  beruft
  der  Verwaltungsrath  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachungen  durch  die  im
Artikel  12.  erwähnten  Blatter.  Oiese  Bekanntmachungen  sollen  mindestens
vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung  stattfinden  und  die  zur  Berathung
kommenden  Gegenstände  in  der  Kürze  angeben.

Arkikel  33.

Vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln  13.  und  46.  enthaltenen  Bestimmungen
vollbringen  sich  alle  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlungen  mit  absoluter
  Stimmenmehrheit;  sind  die  Stimmen  gleich,  so  entscheider  der  Vorsitzende.
  Wer  von  den  Aktionairen  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheint,
oder  nicht  durch  Bevollmächtigte  sich  vertreten  läßt,  ist  dessenungeachtet  durch
die  Beschlüsse  jener  Versammlung  gebunden.

Artikel  Zi.

Der  zeitige  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  führt  auch  den  Vorsitz
in  der  Generalversammlung  und  ernennt  die  Skrutatoren.

Zu  Skrutatoren  können  weder  Verwaltungsräthe,  noch  Beamte  der  Gesellschaft
  ernannt  werden.

In  den  regelmätigen  Generalversammlungen  werden  die  Geschäfte  in
nachfolgender  Ordnung  verhandelt:

a)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäftes  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

l.)  Wahl  der  Mitlglieder  des  Verwaltungsrathes;

)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungs-=rathes,
  sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionaire.  Letztere  müssen  spätestens
  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  dem  Verwaltungsrathe
schriftlich  eingereicht  sein;

1)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen  und,
rechtfindend,  dem  Verwaltungsrarhe  Decharge  zu  ertheilen  oder  an  die
Gesellschaft  zu  berichten.

Artikel  35.

Die  Wahlen  werden  vermittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.
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