Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 45. 
Die von dem Verwaltungsrathe zur Vertheilung gestellten Dividenden 
sind an der Kasse der Gesellschaft und an allen den Orten zahlbar, welche die 
Direktion bestimmen und alljährlich bekannt machen wird. Sie werden jähr- 
lich am 1. Juli gegen Einlieferung des fälligen Dividendenscheines ausgezahlt 
und verjähren zu Gunsten der Gesellschaft binnen vier Jahren vom Tage der 
Zahlbarkeit an. 
Titel V. 
Schlichtung von Streitig keiten. 
S. 46. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Aktionairen in Bezug auf die 
Gesellschaft oder deren Auflösung erhoben werden können, werden durch Schieds- 
richter entschieden. Das Schiedsgericht wird aus drei Schiedsmännern gebil- 
det, über deren Wahl sich die Parteien binnen acht Tagen, nachdem von einem 
Theile Vorschläge dazu gemacht worden, zu einigen haben; im Falle dies nicht 
geschieht, werden auf den Antrag des fleißigeren Theiles die drei Schiedsmän= 
ner von dem Vorsitzenden der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu Broich 
ernannt. Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streiffrage 
sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen cinzigen 
gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Mülheim an der Ruhr zu bezeichnen, 
welchem alle prozessualischen Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt wer- 
den. Thun sie dies nicht, so ist die Gesellschaft befugt, ihnen alle Infinuatio- 
nen und Miltheilungen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate der 
Kreisgerichts-Kommission zu Broich zustellen zu lassen. Die schiedsrichterlichen 
Entscheidungen können nur wegen Nichtigkeit nach Maaßgabe der G. 172. ff. 
Th. I. Tit. 2. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung angefochten werden. 
Titel VI. 
Auflösung der Gesellschaft. 
g. 47. 
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den durch das Gesetz vom 
9. November 1843. vorgesehenen Fällen und wenn die Generalversammlung 
dieselbe in Gemäßheit des H. 40. beschließt. Im letzteren Falle bedarf sie der 
landesherrlichen Genehmigung. 
Die Generalversammlung bestimmt in Uebereinstimmung mit dem Gefsietze 
den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letz- 
tere und beslimmt deren Befugnisse. 
Titel
	        
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