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Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 15. November 1888.
Nr. 259.
Gebührnisse der Militäranwärter.
Die nach §F. 39 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden aus Anlaß ihrer
Cioilversorgung kommandirten oder beurlaubten Militäranwärter sowie die nach F. 39a Ziffer 2 desselben
Reglements beurlaubten Oberjäger der Klasse A haben neben den lroß Belleidungestücken nach F. 6, 3 und
" 7, 3 der Bekleidungsordnung seit dem 1. April 1888 auch Anspruch auf Klein-Bekleidungsstücke bz. Kleinekleidungsgeld
und Bekleidungszuschuß.
No. 217/11. 88. B. 3. Kühne.
Tekturen gelangen zur Versendung:
Nr. 1 bis für die Feld-Intendantur eines Armeekorps,
. 1 Feld-Intendantur einer Division bz. bei dem Kommandeur der
für das Feld-Haupt-Proviantamt eines Armeekorps,
das Feld-Proviantamt einer Division bz. bei dem Kommandeur
Nr. 37
Nr. 18
Nr. 81 94 Belagerungsgeschütze,
Nr. 22 und ihre Munition nebst Vorschriften über
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für eine
für eine
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Nr. 1 bis 13 zur
Nr. 1 bis 32 zur
Nr. 147 bis 181
C/59/69,
07,
6/64/73,
„2c.p
Nr. 17 bis 25
Nr. 1 bis rc.,
Nr. 5 em Revolver-Kanone
der 3,7 em
Nr. 1 bis 8 zum
Geräthe
.2 bis 16 zu
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1 bis 4 zur
Nr. 18 bis 23 zur
für die Laboratorien bei den Artillerie-Depots —
und Unterbeamten-Stellen bei den
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