Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  13  —

Titel  VII.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung  und  zu  den
Spezialgesetzen.
K.  48.

Die  Königliche  Regierung  zu  Düsseldorf  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur
Wahrung  des  Aufsichtsrechtes  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  bestellen.
Dem  Königlichen  Kommissar  steht  das  Recht  zu,  von  den  gewerblichen  Anlagen,
  Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken
der  Gesellschaft  iedersen  Einsicht  zu  nehmen,  auch  kann  derselbe  den  Verwalltungsrarh,
  die  Direktion,  die  Generalversammlung  und  sonstige  Organe  der
Gesilschast  gültig  zusammenberufen.

S.  49.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  gewerblichen
  Unternehmungen  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse  der  von  ihr  bescha#ftigten
  Arbeiter  zu  sorgen,  auch  zu  den  Kosten  der  Polzeei  und  Gemeinde-Verwaltung
  in  angemessenem  Verhältnisse  beizusteuern  und  kann,  sofern  dieselbe
sich  dieser  Verpflichrung  entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachten
Zwecke,  sowie  nöthigenfalls  zur  Gründung  und  Unterhaltung  neuer  Kirchenund
  Schul-Systeme  diejenigen  Beiträge  zu  leisten,  welche  von  der  Staatsregierung
  nach  schließlicher  Bestimmung  der  betreffenden  Ressortminister  und  des
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für  nothwendig  erachtet
  werden.

Transitorische  Bestimmungen.

A.  Die  Herren:

a)  der  Dräsdden,  Chef  der  Preußischen  Hauptbank  a.  D.,  Hansemann
u  Berlin,

b.)  ber  Bankpräsident  Nulandt  zu  Dessau,

c)  der  FSoorkteseer  Max  Troost,

d)  der  Fabrikbesitzer  Albrecht  Troost,
beide  zu  Louisenthal  bei  Mülheim  an  der  Ruhr,

ee)  der  Doktor  Otto  Hübner  zu  Berlin,

1)  der  Kaufmann  Ferdinand  Schulte  zu  Berlin,

6)  der  Doktor  Friedrich  Hammacher  zu  Essen,  «

h)  der  Kaufmann  Clemens  August  Kuhfus  zu  Mülheim  an  der  Ruhr,

i)  der  Partikulier  Richard  von  Eicken  ebendaselbst,

bilden  bis  zur  ersten  Generalversammlung  nach  erfolgter  landesherrlicher  Bestctigung
  ein  mit  der  Leitung  aller  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  beauftragtes
  Kor#e  und  haben  alle  nach  diesem  Skatut  dem  Verwaltungsrathe  zustehenden
  Befugnisse.

(Nr.  4590.  Ihre