Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Provinz  Posen.

Talon
zur

Obligation  der  Provinz  Posen.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der  Obligation
  der  Provinz  Posen
Littr.  .....  %  uͤber  ..  .  ..  Thaler
à  fuͤnf  Prozent  Zinsen  die  .....  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..
bis  18..  bei  der  Koͤniglichen  Regierungs--Hauptkasse  zu  Posen.

Posen,  den  .  .  ten  18.

Die  ständische  Kommission  für  Verwaltung  des  Provinzial=Straßenbaufonds.


 

(Nr.  4741.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1850.  an  die  Gemeinde
Siegburg,  Regierungsbezirks  Cöln.

A-  den  Bericht  vom  22.  Juni  d.  J.,  delsen  Anlage  zurückfolg,  will  Ich
der  Gemeinde  Siegburg,  im  Regierungsbezirk  Cöln,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
mit  Landgemeinden  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Marienbad,  den  25.  Juni  1857.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4742.)