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Provinz Posen.
Talon
zur
Obligation der Provinz Posen.
Der Inhaber dieses Talons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe zu der Obligation
der Provinz Posen
Littr. ..... % uͤber .. . .. Thaler
à fuͤnf Prozent Zinsen die ..... te Serie Zinskupons fuͤr die fuͤnf Jahre 18..
bis 18.. bei der Koͤniglichen Regierungs--Hauptkasse zu Posen.
Posen, den . . ten 18.
Die ständische Kommission für Verwaltung des Provinzial=Straßenbaufonds.
(Nr. 4741.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Juni 1857., betreffend die Verleihung der Städte-Ordnung
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1850. an die Gemeinde
Siegburg, Regierungsbezirks Cöln.
A- den Bericht vom 22. Juni d. J., delsen Anlage zurückfolg, will Ich
der Gemeinde Siegburg, im Regierungsbezirk Cöln, deren Antrage gemäß, nach
bewirkter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe
mit Landgemeinden steht, die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom
15. Mai 1856. hiermit verleihen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Marienbad, den 25. Juni 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
(Nr. 4742.)