Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Dividendenschein  zur  Aktie.  W4  (Trockener  Stempel.)

der

Louisenthaler  Aktiengesellschaft  für  Druckerei,  Weberei  und
pinnerei.

Itnhaber  dieses  Dividendenscheins  erhäált  gegen  dessen  Ruckgabe  die  für
das  Geschäftsjahr  festgesetzte  Dividende  am  1.  Juli  18.  von  der  Geblbaßinst
  oder  an  den  sonst  statutenmäßig  bekannt  gemachten  Zahlstellen
ausgezahlt.  «

MülheimanderRuhk,den..t-II-...............  18..
Die  Direktion.  Der  Verwaltungsrath.
(Zwei  Unterschriften  per  Facsimile.)  (Eine  Unterschrift  per  Facsimile.)

Eingetragen  im  Register  sub  kol.  ’
Der  Kontrolbeamte.
(Eigenhaͤndige  Unterschrift.)

 

(Rackseite  des  Dividendenscheines.)

 

 

 

2.

 

I.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  binnen  vier  Jahren
  vom  Tage  der  Zahlbarkeit  an  (G.  45.  des  Statuts).

———

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)