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die Aufnahme von Darlehnen ist die ausdruͤckliche Angabe des Berathungs-Gegenstandes
in der Einladung zu der Generalversammlung, sowie die Genehmigung
des Handelsministers erforderlich.
Titel VI.
Bilanz, Dividende, Zinsen und Reservefonds.
F. 35.
Mit Ende Dezember eines jeden Jahres muß eine Bilanz des Aktivund
Passiv-Vermögens der Gesellschaft errichtet, bis spätestens Ende März
des folgenden Jahres abgeschlossen und in ein dazu beslimmtes Buch eingetraen,
sowie den Rechnungskommissarien auf dem Büreau der Gesellschaft durch
esondere Anzeige zur Verfügm gestellt werden. Der Verwaltungsrath #
verpflichtet, bei Aufstellung der Bilanz die vorhandenen Materialien, Mineralien
und Fossilien nach dem selbstkostenden Preise, die Fabrikationsprodukte nach
den durchschnittlichen Verkaufspreisen während der letzten Hälfte des abgelaufenen
Jähres in Rechnung zu bringen. Wie viel von dem Werthe der Immmobilien,
Maschinen, Forderungen und anderen beweglichen Gegenstände, welche
das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll, steht in
dem Ermessen des Verwaltungsrathes. Es müssen jedoch bei Gebäuden, Maschinen
und Utensilien mindestens fünf Prozent pro Jahr abgeschrieben werden.
Nachdem die Abschreibungen vollzogen sind, bildet der nach Abzug der Passiven
bleibende Ueberschuß der Aktiven den reinen Gewinn der Gellschaft. Die
Jahresbilanzen sollen durch die Gesellschaftsblatter bekannt gemacht werden.
g. 36.
Von dem nach dem vorstehenden Paragraphen ermittelten unverkuͤrzten
Reingewinne werden vorab mindestens zehn Prozent so lange zur Bildung eines
Reservefonds zuruͤckgelegt, bis dieser zehn Prozent des eingezahlten Grundkapitals
erreicht hat. Die Generalversammlung beschließt, wie viel von dem nach
Abzug der Reservequote und der Tantieme des Verwaltungsrathes, sowie der
Direktoren und Beamten verbleibenden Reingewinnreste als Dividende unter
die Aktionaire vertheilt werden soll.
F. 37.
Der Reservefonds wird durch den Verwaltungsrath getrennt verwaltc
und kann nur auf Beschluß der Generalversammlung ganz oder theilweise zur
Verwendung kommen. Er ist jedoch, im Fall seiner gänzlichen wie theilweisen
Verwendung, ununterbrochen auf dem slatutarischen Wege zu ergänzen.
C. 38.
Die Dividenden sind an der Kasse der Gesellschaft und an allen den Orten
zahlbar, welche der Verwaltungsrath bestimmen und bekannt machen 7
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