Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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die  Aufnahme  von  Darlehnen  ist  die  ausdruͤckliche  Angabe  des  Berathungs-Gegenstandes
  in  der  Einladung  zu  der  Generalversammlung,  sowie  die  Genehmigung
  des  Handelsministers  erforderlich.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende,  Zinsen  und  Reservefonds.

F.  35.

Mit  Ende  Dezember  eines  jeden  Jahres  muß  eine  Bilanz  des  Aktivund
  Passiv-Vermögens  der  Gesellschaft  errichtet,  bis  spätestens  Ende  März
des  folgenden  Jahres  abgeschlossen  und  in  ein  dazu  beslimmtes  Buch  eingetraen,

  sowie  den  Rechnungskommissarien  auf  dem  Büreau  der  Gesellschaft  durch

esondere  Anzeige  zur  Verfügm  gestellt  werden.  Der  Verwaltungsrath  #
verpflichtet,  bei  Aufstellung  der  Bilanz  die  vorhandenen  Materialien,  Mineralien
  und  Fossilien  nach  dem  selbstkostenden  Preise,  die  Fabrikationsprodukte  nach
den  durchschnittlichen  Verkaufspreisen  während  der  letzten  Hälfte  des  abgelaufenen
  Jähres  in  Rechnung  zu  bringen.  Wie  viel  von  dem  Werthe  der  Immmobilien,
  Maschinen,  Forderungen  und  anderen  beweglichen  Gegenstände,  welche
das  Vermögen  der  Gesellschaft  ausmachen,  abgeschrieben  werden  soll,  steht  in
dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes.  Es  müssen  jedoch  bei  Gebäuden,  Maschinen
  und  Utensilien  mindestens  fünf  Prozent  pro  Jahr  abgeschrieben  werden.
Nachdem  die  Abschreibungen  vollzogen  sind,  bildet  der  nach  Abzug  der  Passiven
  bleibende  Ueberschuß  der  Aktiven  den  reinen  Gewinn  der  Gellschaft.  Die
Jahresbilanzen  sollen  durch  die  Gesellschaftsblatter  bekannt  gemacht  werden.

g.  36.

Von  dem  nach  dem  vorstehenden  Paragraphen  ermittelten  unverkuͤrzten
Reingewinne  werden  vorab  mindestens  zehn  Prozent  so  lange  zur  Bildung  eines
Reservefonds  zuruͤckgelegt,  bis  dieser  zehn  Prozent  des  eingezahlten  Grundkapitals
  erreicht  hat.  Die  Generalversammlung  beschließt,  wie  viel  von  dem  nach
Abzug  der  Reservequote  und  der  Tantieme  des  Verwaltungsrathes,  sowie  der
Direktoren  und  Beamten  verbleibenden  Reingewinnreste  als  Dividende  unter
die  Aktionaire  vertheilt  werden  soll.

F.  37.

Der  Reservefonds  wird  durch  den  Verwaltungsrath  getrennt  verwaltc
und  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  ganz  oder  theilweise  zur
Verwendung  kommen.  Er  ist  jedoch,  im  Fall  seiner  gänzlichen  wie  theilweisen
Verwendung,  ununterbrochen  auf  dem  slatutarischen  Wege  zu  ergänzen.

C.  38.

Die  Dividenden  sind  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  und  an  allen  den  Orten
  zahlbar,  welche  der  Verwaltungsrath  bestimmen  und  bekannt  machen  7
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